Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Richterablehnung
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 187/96) |
LG München II (Aktenzeichen 6 OH 7281/96) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 20. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragsteller haben am 6.8.1996 beim Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 11.7.1996 für ungültig zu erklären. Mit Verfügung vom selben Tage wurde den Antragstellern der Name des für die Behandlung und Entscheidung der Sache zuständigen Richters bekanntgegeben. Mit Schriftsätzen vom 19.8.1996 und 16.10.1996 haben die Antragsteller Ausführungen zur Sache gemacht.
Am 13.11.1996 haben die Antragsteller den zuständigen Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgebracht, die weitere Beteiligte sei, wie bereits in einem früheren Verfahren mit Schriftsatz vom 3.1.1996 vorgebracht, „für” den Richter „laufend als WEG-Notverwalterin tätig”, auch habe der Richter in dem früheren Verfahren die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts als „Schmarrn” bezeichnet und sich in jenem Verfahren auch sonst den Antragstellern gegenüber „feindselig” verhalten, wie es insbesondere durch mehrere, näher bezeichnete unsachliche Äußerungen in der Verhandlung vom 15.12.1995 zum Ausdruck gekommen sei. Die Ablehnung werde ferner darauf gestützt, daß der Richter in der Ladung vom 4.11.1996 zum Verhandlungstermin vom 20.11.1996 im vorliegenden Verfahren die Verwalterin „gebeten” habe, sich zu allen von den Antragstellern gerügten Punkten vorzubereiten, so daß die Verwalterin hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen könne. Der Zweck dieser Bitte sei es gewesen, die Antragsteller in Bedrängnis zu bringen. Die Äußerung einer „Bitte” sei im übrigen eine Vorzugsbehandlung, die den Antragstellern nie widerfahren sei. Schließlich sei in der Verfügung vom 4.11.1996 darauf hingewiesen worden, daß bei Mehrhausanlagen nur ein einziger Verwalter bestellt werden könne und bei Anfechtung der Verwalterbestellung die Wohnungseigentümer beider Häuser zu beteiligen seien. Demgegenüber habe der abgelehnte Richter in der Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme in dem früheren Verfahren ausgeführt: „Somit ist eine Abberufung der Verwaltung nur für ein Haus nicht möglich. Da aber nur die Abberufung für ein Haus trotz des Hinweises des Gerichts begehrt wurde, daß eine Verwaltung der beiden Häuser durch je einen anderen Verwalter möglich ist, wäre eine Abberufung für beide Häuser durch das Gericht weit über das Antragsbegehren hinausgegangen.” Hieraus ergebe sich, daß der Richter „Rechtsmeinungen nach Bedarf auswechsle” und den „Bedarf” jeweils an den Interessen der weiteren Beteiligten ausrichte. Die Antragsteller gingen davon aus, daß sich der abgelehnte Richter und die weitere Beteiligte auf eine Erweiterung der am Verfahren zu beteiligenden Wohnungseigentümer zum Nachteil der Antragsteller „verständigt” hätten.
In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der abgelehnte Richter dargelegt, den Antragstellern sei nach Einleitung des Verfahrens mitgeteilt worden, daß er für die Bearbeitung des Falles zuständig sei; trotzdem hätten sich die Antragsteller nach Erhalt dieser Mitteilung zur Sache eingelassen. Eine ausführliche dienstliche Äußerung zu den „unzutreffenden Ausführungen” der Antragsteller erübrige sich daher.
Daraufhin haben die Antragsteller den Richter auch deshalb abgelehnt, weil eine solche dienstliche Äußerung unzulässig und darüber hinaus das darin Ausgeführte unwahr sei.
Mit Beschluß vom 20.2.1997 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen, soweit es darauf gestützt ist, daß „die Hausverwaltung für den abgelehnten Richter als WEG-Notverwalterin tätig” sei, daß der abgelehnte Richter die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts als „Schmarrn” bezeichnet und sich den Antragstellern gegenüber „feindselig” verhalten habe. Im übrigen hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch für nicht begründet erklärt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung der §§ 42, 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3 ZPO zulässig; sie ist aber nicht begründet.
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit findet auch im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; die §§ 42 ff. ZPO sind entsprechend anwendbar (BayObLG WE 1989, 110 m.w.N.).
a) Entsprechend...