Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Richterablehnung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.04.1997; Aktenzeichen 1 AR 4201/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 757/96) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.
Die Antragsteller zu 2 sind ein Ehepaar; die Ehefrau war früher Verwalterin der Wohnanlage.
Die Antragsteller haben beantragt, am 10.7.1996 gefaßte Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters sowie die Genehmigung der Anbringung von Markisen für ungültig zu erklären. Beim Wohnungseigentumsgericht sind weitere Verfahren anhängig, die dieselbe Wohnanlage betreffen.
Am 8.11.1996 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht statt. Mit Schriftsatz vom 11.11.1996 haben die Antragsteller sich zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geäußert. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.11.1996 haben sie sodann den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, in dem Termin vom 8.11.1996 wäre es zwingend notwendig gewesen, daß der Richter dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat ins Gewissen redet und nach Vergleichsmöglichkeiten sucht; außer einigen Sticheleien gegen die Antragsteller zu 2 sei kein Vergleichsversuch unternommen worden; der Richter habe vielmehr gesagt, ein Vergleich bestehe in der Zurücknahme des Antrags, jeder Vergleichsversuch scheitere am Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Noch feindlicher als der abgelehnte Richter könne sich ein Richter einem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber nicht verhalten. Ein weiterer Ablehnungsgrund liege darin, daß gegen den Richter eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verzögerung weiterer anhängiger Verfahren eingereicht worden sei.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 7.4.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei auch im Hinblick auf ein weiteres anhängig gewordenes Wohnungseigentumsverfahren begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung der §§ 42, 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3 ZPO zulässig; es ist aber nicht begründet.
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet auch im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; die §§ 42 ff. ZPO sind entsprechend anwendbar (BayObLG WE 1989, 110 m.w.N.).
a) Entsprechend anwendbar ist auch § 43 ZPO. Danach kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Die Antragsteller haben ihr Antragsrecht gemäß § 43 ZPO verloren, soweit die Ablehnung auf Vorgänge und das Verhalten des abgelehnten Richters in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.1996 und in der Zeit davor gestützt wird. Die Antragsteller haben sich in Kenntnis der geltend gemachten Ablehnungsgründe auf eine mündliche Verhandlung mit dem abgelehnten Richter eingelassen, ohne ihn abzulehnen; außerdem haben sie sich nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.11.1996 mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt, wiederum ohne den Richter abzulehnen. Der Schriftsatz enthält allenfalls die Ankündigung einer Ablehnung; dies genügt aber nicht (s. dazu die Beschlüsse des Senats vom 15.5.1997, 2Z BR 52/97 und vom 19.6.1997, 2Z BR 76/97).
b) Im übrigen ist das Ablehnungsgesuch auch unbegründet. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden daher aus. Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Das Ablehnungsverfahren dient auch nicht der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf etwaige Rechtsfehler. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnend...