Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung. Richterablehnung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.05.1997; Aktenzeichen 1 AR 7805/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 765/96)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer, die Antragsgegnerin ist die Verwalterin der Wohnanlage.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht die Feststellung beantragt, „daß die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1993, 1994 und 1995 nicht richtig sind”. Am 17.12.1996 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit Schreiben vom 30.12.1996 hat der Antragsteller den zuständigen Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; mit mehreren bei Gericht bis zum 21.4.1997 eingegangenen Schreiben hat er die Ablehnung begründet. Im wesentlichen hat er ausgeführt, die Antragsgegnerin und der Richter verschleppten das Verfahren und würden „vertuschen”, daß das für die Zeit von 1993 bis 1995 berechnete Wohngeld nicht geschuldet sei. Die entsprechende Absicht des Richters ergebe sich aus dessen Hinweisen in der Verhandlung vom 17.12.1996. Für eine solche Absicht spreche auch der Umstand, daß der Richter über die Verhandlung vom 17.12.1996 ein Protokoll angefertigt habe, obwohl kein „ordentliches Verfahren” stattgefunden habe. Zusammenfassend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20.4.1997 ausgeführt, daß er den Richter solange für befangen halte, „bis die Rechnungen von 1992 bis heute vorliegen und die eingesetzten Beträge nachgerechnet und bewiesen sind”. Mit Beschluß vom 20.5.1997 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung von §§ 42, 46 Abs.2, § 567 Abs.3 ZPO i.V.m. §§ 19, 21, 22 FGG zulässig; es ist aber nicht begründet.

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet auch im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; die §§ 42 ff. ZPO sind entsprechend anwendbar (BayObLG WE 1989, 110 m.w.N.).

a) Entsprechend anwendbar ist auch § 43 ZPO. Danach kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Der Antragsteller hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sein Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO verloren, soweit die Ablehnung auf vor der Verhandlung vom 17.12.1996 liegende Tatsachen oder auf Äußerungen des Richters in diesem Termin gestützt wird. Der Antragsteller hat in Kenntnis dieser Umstände an der Verhandlung bis zu deren Ende teilgenommen, ohne den Richter abzulehnen. Der Beteiligte behauptet zwar jetzt im Beschwerdeverfahren, daß er zu dem Richter gesagt habe, noch ehe „die Protokolltinte trocken sei”, werde er ein Ablehnungsgesuch einreichen. Die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine solche erst angekündigt wird. So lag der Fall hier.

b) Im übrigen ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Nach § 42 Abs.2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Stand des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge scheiden daher aus. Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Das Ablehnungsverfahren dient auch nicht der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf etwaige Rechtsfehler. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BayObLG WE 1989, 110 m.w.N.).

Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Zutreffend weist es darauf hin, daß dahinstehen könne, ob die vom Richter gegebenen Hinweise und vertretenen Rechtsauffassungen richtig seien. Auch sei im vorliegenden Ablehnungsverfahren nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Sachaufklärung erforderlich sei. Weiter legt das Landgericht zu Recht dar, Anhaltspunkte dafür, daß der abgelehnte Richter die Antragsgegnerin bevorzugt oder das Verfahren zu deren Gunsten verschleppt habe, seien nicht ersichtlich. Auch sei das Verhal...

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