Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Verfügung des nichtbefreiten Vorerben und Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt. Wohnungsgrundbuchsache Löschung von Grundschulden
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verfügung eines nicht befreiten Vorerben über einen Nachlaßgegenstand bedarf dann nicht der Zustimmung der Nacherben, wenn damit ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis erfüllt wird. Offen bleibt, ob der Nachweis, daß ein Vermächtnis erfüllt wird, dem Grundbuchamt gegenüber durch ein privatschriftliches Testament geführt werden kann.
2. Ist ein vermächtnisweise zugewendetes Grundstück mit Eigentümerrechten belastet, so läßt die testamentarische Verfügung, der Vorerbe sei verpflichtet, das Grundstück gegen Übernahme der beim Erbfall vorhandenen Belastungen zu übergeben, aus sich heraus nicht die zweifelsfreie Auslegung zu, auch die Eigentümerrechte seien mitvermacht.
Normenkette
GBO §§ 29, 51; BGB §§ 2113, 2136, 2165
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 10819/00) |
AG Schwabach |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist der Ehemann der am 1.2.1989 verstorbenen Erblasserin. Der am 25.9.1996 erteilte Erbschein weist aus, daß diese aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 6.3.1986 von ihren Söhnen, den Beteiligten zu 2 und 3, zu je 1/2 beerbt und daß Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung, beide befristet bis zum Tod des Testamentsvollstreckers, angeordnet ist. Nacherben der nicht befreiten Vorerben sind deren Abkömmlinge, ersatzweise der andere Miterbe, ersatzweise der Beteiligte zu 1. Nacherbfolge tritt nach dem Erbschein ein mit dem Tod des Vorerben. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1.
Nach einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 3.2.1988 sind die Erben verpflichtet, auf Verlangen des Beteiligten zu 1 unter anderem eine der Erblasserin gehörende Eigentumswohnung „kostenfrei zu übergeben, lediglich gegen Übernahme der beim Erbfall vorhandenen Belastungen”.
Im Grundbuch ist für diese Eigentumswohnung seit 9.2.1999 der Beteiligte zu 1 aufgrund Auflassung vom 22.12.1998 als Eigentümer ohne Nacherbenvermerk eingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs sind Briefgrundschulden zu 500.000 DM und 400.000 DM eingetragen, deren Berechtigte die Erblasserin war. Jetzt sind als Berechtigte die Beteiligten zu 2 und 3 als Vorerben mit Nacherbenvermerk eingetragen.
Am 14.9.2000 haben die Beteiligten unter anderem die Löschung der beiden Briefgrundschulden beantragt. Dazu wurden die Bewilligung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker und Grundstückseigentümer sowie die Zustimmungen der Beteiligten zu 2 und 3 als Vorerben vorgelegt. Ferner wurde zu notarieller Urkunde erklärt, mit dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 3.2.1988 sei die Eigentumswohnung samt den beiden Eigentumsrechten dem Beteiligten zu 1 als Vermächtnis zugewendet worden.
Das Grundbuchamt hat am 25.9.2000 den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluß vom 8.2.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Für die beantragte Löschung der Grundschulden fehle die Zustimmung der Nacherben als Berechtigte der zu Fremdgrundschulden gewordenen früheren Eigentümergrundschulden. Nicht befreite Vorerben könnten die Löschung nur erreichen, wenn das Recht der Nacherben dadurch weder vereitelt noch beeinträchtigt werde. Zur Löschung bedürfe es in der Regel der Zustimmung der Nacherben. Keine Beeinträchtigung liege allerdings vor, wenn der Vorerbe ein Vermächtnis erfülle, was hier hinsichtlich der Grundstücksübertragung an den Beteiligten zu 1 der Fall gewesen sei. Mit der rechtswirksamen Übertragung stehe fest, daß dieser Gegenstand aus dem Nachlaß ausgeschieden sei, eine Nacherbfolge sich also hierauf nicht mehr erstrecken könne. Das gelte jedoch nicht auch für die Eigentümergrundschulden. Diese Grundpfandrechte seien durch den Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1 nicht gegenstandslos geworden. Sie kämen vielmehr als Fremdgrundschulden im Nacherbfall den Nacherben zugute.
Zwar stehe die Aufgabe einer letztrangigen Eigentümergrundschuld im freien Belieben des Vorerben, weil sie keine Vermögenseinbuße für den Nacherben bedeute. Denn dieser könne anstelle der gelöschten jederzeit eine neue Grundschuld in gleicher Höhe und mit gleichem Rang bestellen. Die Möglichkeit einer erneuten Grundstücksbelastung durch den Vorerben bleibe dabei außer Betracht, da zu deren Wirksamkeit die Zustimmung des Nacherben erforderlich sei. Das könne aber nicht gelten, wenn Eigentümer des Grundstücks und Berechtigter der Grundschuld infolge Erfüllung eines Vermächtnisses auseinanderfielen. Die Eigentümergrundschuld werde dann zur Fremdgrundschuld, die der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls verwerten könne. Werde die Grundschuld gelöscht, habe der...