Entscheidungsstichwort (Thema)
Vor- und Nacherbschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein Vorerbe ein Recht am Grundstück oder eine Vormerkung bestellt, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleiben, so kann die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks verlangt werden. Durch einen solchen wird verlautbart, daß der eingetragene Nacherbenvermerk gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit im Sinn von § 2113 BGB anzeigt.
2. Ein vom Vorerben bestelltes Recht bleibt dann nach Eintritt des Nacherbfalls wirksam, wenn alle Nacherben der Verfügung des Vorerben zugestimmt haben.
Normenkette
BGB § 2113
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.02.1997; Aktenzeichen 1 T 1836/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen.
Die Wohnung gehört zum Nachlaß des im Jahr 1980 verstorbenen K. H., der u.a. die Mutter der Beteiligten zu 1 als befreite Vorerbin und die im Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Abkömmlinge des jeweiligen Vorerben zu Nacherben eingesetzt hatte. Der Nacherbfall ist noch nicht eingetreten.
Aufgrund Erbauseinandersetzungsvertrags zwischen den befreiten Vorerben wurde die Mutter der Beteiligten zu 1 im Jahr 1987 als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abteilung II vermerkt, daß Nacherben die jeweils im Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Abkömmlinge der Vorerbin, Ersatznacherben die im Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden (anderen) Abkömmlinge des Erblassers sind; der Nacherbfall tritt mit dem Tod der befreiten Vorerbin ein.
Im Jahr 1995 überließ die Mutter der Beteiligten zu 1 letzterer die Wohnung unentgeltlich. Die Beteiligte zu 1 verkaufte im Jahr 1996 die Wohnung an die Beteiligten zu 2.
Die Vertragsteile haben bewilligt und beantragt, eine Eigentumsvormerkung sowie zwei Grundschulden im Grundbuch einzutragen und im Grundbuch zu vermerken, daß die Vormerkung und die Grundschulden gegenüber den Nacherben wirksam sind. Mit Zwischenverfügung vom 16.12.1996 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag beanstandet. Die Wirksamkeitsvermerke könnten nur eingetragen werden, wenn alle Nacherben, also auch die bisher unbekannten und möglicherweise noch hinzukommenden, den Verfügungen formgerecht zugestimmt hätten. Da die im Zeitpunkt des Nacherbfalls lebenden Abkömmlinge der Vorerbin als Nacherben eingesetzt seien, sei die Bestellung eines Pflegers sowie die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Wahrung der Rechte von bisher unbekannten und möglicherweise noch hinzukommenden Nacherben notwendig. Möglich sei allerdings auch die Eintragung der Verfügungen ohne den Wirksamkeitsvermerk; eine entsprechende Einschränkung des Antrags werde anheimgestellt. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.2.1997 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Zwischenverfügung sei nicht zu beanstanden. Die Vorerbin habe die Wohnung der Beteiligten zu 1 unentgeltlich überlassen; die Verfügung sei deshalb im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht der Nacherben beeinträchtige. Die Wirksamkeitsvermerke müßten von einem noch für die unbekannten Nacherben zu bestellenden Pfleger bewilligt und vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beteiligten zu 1 vorgenommenen Verfügungen um entgeltliche Verfügungen handle, die den Nacherben gegenüber wirksam wären, wenn sie vom befreiten Vorerben vorgenommen wären. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation hinsichtlich des Veräußerungserlöses nach § 2111 Abs.1 BGB finde nicht statt, weil nicht der Vorerbe in eigener Person, sondern die Beteiligte zu 1 Erwerberin des Veräußerungserlöses sei. Eine etwaige Einwilligung der Vorerbin zu den von der Beteiligten zu 1 getroffenen Verfügungen ändere daran nichts. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation hinsichtlich des Veräußerungserlöses nach § 2019 Abs.1 BGB scheide aus, weil die Beteiligte zu 1 nicht Erbschaftsbesitzerin sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Hat ein Vorerbe ein Recht am Grundstück oder eine Vormerkung bestellt, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleiben, so kann die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks verlangt werden. Durch einen solchen wird verlautbart, daß der eingetragene Nacherbenvermerk gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit im Sinn von § 2113 BGB anzeigt (KG JFG 13, 111/114; KG HRR 1934 Nr.199; OLG Hamm Rpfleger 1957, 19; Meikel/Bühler Grundbuchrecht 7.Aufl. Rn.102, Demharter GBO 21.Aufl. Rn.25, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9.Aufl. Rn.296).
b) Der Wirksamkeitsvermerk kann im Wege der Berichtigung gemäß §§ 19, 22 GBO im Grundbuch eingetragen werden, wenn alle Nacherben und Ersatznacherben die Eint...