Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 363/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 20307/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.884 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragstellerin, die die Mutter der übrigen Beteiligten ist, war in der Zeit vom 1.12.1973 bis zum 30.11.1978 zur Verwalterin bestellt. Anschließend verwaltete sie die Wohnanlage faktisch bis Anfang 1992. In einem anderen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 10.2.1994 – 2Z BR 106/93) wurde rechtskräftig festgestellt, daß der weitere Beteiligte zu 1 in der Zeit vom 16.2.1992 bis 15.5.1993 Verwalter der Wohnanlage war und daß ab 16.5.1993 keine rechtswirksame Verwalterbestellung vorliegt.
Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner die Bezahlung anteiliger Heizungsumstellungskosten in Höhe von 421,87 DM nebst 14,5 % Zinsen hieraus seit 1.12.1992 verlangt. Ferner hat sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, weitere 2.823,69 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung des zweiten Antrags hat sie ausgeführt, daß der Antragsgegner die Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkosten für die Abrechnungszeiträume vom 1.6.1990 bis 31.5.1991 in Höhe von 1.644,78 DM und vom 1.6.1991 bis 6.12.1991 in Höhe von 1.020,21 DM nicht entrichtet habe. Außerdem müsse der Antragsgegner für die Kosten in Höhe von 158,70 DM aufkommen, die aufgrund seines Zahlungsverzugs durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden seien.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.10.1993 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 421,34 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.12.1992 zu bezahlen. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8.2.1994 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde, mit der sie ihr ursprüngliches Zahlungsverlangen aufrechterhält, soweit ihm nicht durch den Beschluß des Amtsgerichts stattgegeben worden ist.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragstellerin habe hinsichtlich der geltend gemachten Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkosten keinen Erstattungsanspruch. Trotz des Hinweises durch die Kammer habe sie nämlich nicht dargelegt, daß sie aus ihren eigenen Mitteln Geld für den Antragsgegner verauslagt habe. Die Antragstellerin habe vorgetragen, die von dem Antragsgegner geschuldeten Beträge „dem Nebenkostenkonto oder ihrem eigenen Portemonnaie” entnommen zu haben; sie habe aber im einzelnen nicht ausgeführt, um welche Summe es sich bei den aus dem eigenen Vermögen bezahlten Beträgen gehandelt habe und welche Verpflichtungen des Antragsgegners damit erfüllt worden seien. Soweit Gelder dem Nebenkostenkonto entnommen worden seien, habe es sich nicht um Eigen-, sondern um Fremdmittel gehandelt. Auf dieses Konto hätten nämlich nach dem Vortrag der Antragstellerin die Mieter der Wohnanlage den Mietzins samt Nebenkosten einbezahlt. Das entsprechende Guthaben habe somit nicht der Antragstellerin, sondern den Wohnungseigentümern insgesamt gehört. Auch wenn das Nebenkostenkonto unter ihrem eigenen Namen geführt worden sei, sei es dennoch nur eine „reine Zahlstelle” für die Wohnanlage gewesen.
Auch der Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessuale Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten sei nicht begründet. Ein Anspruch aus Verzug scheide aus, weil der geltend gemachte Hauptanspruch nicht bestehe. Soweit der eingeschaltete Rechtsanwalt für die Wohnungseigentümer vom Antragsgegner die Bezahlung offener Wohngeldschulden gefordert habe, sei nicht die Antragstellerin zur Geltendmachung der verursachten Rechtsanwaltskosten aktivlegitimiert.
Ein weitergehender Zinsanspruch für die vom Amtsgericht zugesprochenen 421,34 DM bestehe nicht, weil die Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen habe, einen Kredit in Höhe von 14,5 % Zinsen aufgenommen zu haben.
Nicht zu entscheiden sei über mögliche Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Antragsgegner auf Bezahlung der hier geltend gemachten Beträge.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Hat ein Wohnungseigentümer Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums über seinen Anteil hinaus bezahlt, kommt ein persönlicher unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer in Betracht. Dieser Anspruch kann seine Grundlage in § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2, Abs. 3 WEG, §§ 683, 684, 748 BGB haben (vgl. BGH NJW 1985, 912; BayObLG WE 1990, 146; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 32; OLG Hamm WE 1993, 110). Hier wurde aber, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht schlüssig vorgetragen, daß und welche eigenen Aufwendu...