Leitsatz (amtlich)
Macht eine GmbH einen Anspruch auf Freigabe hinterlegter Gelder an sich als Verfahrensstandschafterin der Wohnungseigentümer geltend, so tritt eine Erledigung der Hauptsache nicht ein, wenn nicht die GmbH, sondern deren Geschäftsführer Verwalter ist und die Freigabe an den Geschäftsführer persönlich als Verwalter erklärt wird.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Viechtach (Aktenzeichen 2 UR II 37/00 WEG) |
LG Deggendorf (Aktenzeichen 1 T 74/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluss des LG Deggendorf vom 4.10.2001 und der Beschluss des AG Viechtach vom 22.3.2001 aufgehoben.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten aller Instanzen trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 4.712,43 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalter der Geschäftsführer der Antragstellerin unter seiner damaligen Einzelfirma bestellt worden war. Durch Ausgliederungserklärung des Geschäftsführers der Antragstellerin entstand durch Umwandlung des bisher unter der Einzelfirma betriebenen Unternehmens die Antragstellerin.
Zwischen der Antragstellerin, deren Geschäftsführer und den Antragsgegnern entstand Streit darüber, ob mit der Umwandlung und Ausgliederung auch die Verwaltereigenschaft auf die Antragstellerin übergegangen ist. Die Antragsgegner weigerten sich, die Hausgelder zu Händen der Antragstellerin zu bezahlen. Sie hinterlegten insgesamt einen Betrag i.H.v. 9.216,72 DM bei der Hinterlegungsstelle des AG. Als Empfangsberechtigten benannten sie den Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich als Hausverwalter der Wohnanlage.
Die Antragstellerin hat beim AG in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, den hinterlegten Betrag nebst Zinsen zugunsten der Antragstellerin als Verwalterin freizugeben. Im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens haben die Antragsgegner die Freigabe der hinterlegten Gelder für die Eigentümergemeinschaft an den Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich in seiner Eigenschaft als Hausverwalter und Privatperson erklärt. Die Antragstellerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben weiterhin Klageabweisung beantragt.
Das AG hat im Rubrum die „WEG” als Antragstellerin aufgeführt, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und den Antragsgegnern samtverbindlich die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der „Antragstellerin” auferlegt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LG zurückgewiesen, wobei es die „WEG” als „Kläger/Beschwerdegegnerin” bezeichnet hat. Weiter hat das LG den Beschwerdeführern hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten „der Antragsteller” auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Mit Beschluss vom 7.2.2002 hat der Senat im Verfahren 2Z BR 161/01, an dem auch die Beteiligten dieses Verfahrens beteiligt waren, festgestellt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin des nunmehrigen Verfahrens weiterhin Verwalter der Wohnanlage ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags.
1. Das LG hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des AG, ausgeführt:
Der ursprünglich gestellte Antrag wäre erfolgreich gewesen. Die Antragsgegner seien verpflichtet gewesen, Wohngeldzahlungen zu leisten. Die Antragstellerin sei als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt gewesen, die ausständigen Wohngeldforderungen einzuziehen. Die Antragstellerin sei Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage und durch den Verwaltervertrag vom 5.11.1999, der weiterhin Gültigkeit gehabt habe, zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt gewesen. Durch die Freigabeerklärung sei eine Erledigung der Hauptsache eingetreten.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zunächst ist bereits das Rubrum des LG fehlerhaft. Antragsteller ist nicht die „WEG”, der zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLG NZM 2001, 956; zuletzt Beschl. v. 14.2.2002 – 2Z BR 184/01) keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Antragstellerin ist die in diesem Beschluss als Antragstellerin bezeichnete GmbH als Verfahrensstandschafterin. Dies ergibt sich eindeutig aus der Antragsschrift. Es wurde auch kein stillschweigender Antragstellerwechsel erklärt. Ein solcher kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass in Schriftsätzen der Antragstellervertreter die Kurzbezeichnung „WEG” gewählt wurde. Ein entsprechender Wille zu einem Antragstellerwechsel lässt sich hieraus nicht ableiten. Das ergibt sich auch daraus, dass die Antragstellervertreter noch im Schriftsatz vom 29.10.2001...