Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache. Begründung eines selbständigen Fischereirechts
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein selbständiges Fischereirecht als Grundstücksbelastung in das Grundbuch eingetragen werden kann.
2. Offen bleibt, ob der Eigentümer eines Gewässers ein selbständiges Fischereirecht daran auch für sich selbst als Eigentümerrecht begründen kann.
Normenkette
Bayerisches Fischereigesetz Art. 9, 13-14; Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 10.12.1999; Aktenzeichen 6 T 6851/99) |
AG Ebersberg (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 6 T 6851/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war als Eigentümer zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen; eines der Grundstücke besteht teilweise aus einem Gewässer. Nachdem der Beteiligte zu 1 die Grundstücke verkauft hatte, übte das zuständige Landratsamt zugunsten des Beteiligten zu 2, des Landkreises E., und der Beteiligten zu 3, der Gemeinde H., das Vorkaufsrecht nach Art. 34 des Bayerischen Naturschutzgesetzes aus. Aufgrund der bestandskräftigen Ausübungserklärung trug das Grundbuchamt am 28.11.1997 den Beteiligten zu 2 als Miteigentümer der Grundstücke zu 7/10, die Beteiligte zu 3 als Miteigentümerin zu 3/10 in das Grundbuch ein.
Der Beteiligte zu 1 wandte sich gegen die Eintragung mit der Anregung, einen Widerspruch dagegen zu seinen Gunsten zu buchen. Die Anregung blieb ebenso wie die Beschwerde erfolglos; auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies der Senat das Grundbuchamt mit Beschluß vom 26.8.1999 an, gegen das Eigentum der Beteiligten zu 2 und 3 einen Widerspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen. Dies geschah am 22.9.1999. Wegen der Einzelheiten des vorangegangenen Verfahrens wird auf den genannten Senatsbeschluß (BayObLGZ 1999, 245 = NJW-RR 2000, 28 = BayVBl, 2000, 92) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1 hat am 20.9.1999 beim Grundbuchamt „Antrag auf Erhalt eines Grundbuchblatts zur Eintragung eines selbständigen Fischereirechts” an den beiden Grundstücken gestellt. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluß vom 29.10.1999 zurückgewiesen. Selbständige Fischereirechte seien nur solche, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustünden; der Beteiligte zu 1 könne daher nicht Berechtigter eines selbständigen Fischereirechts an den Grundstücken sein. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.12.1999 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat weitere Beschwerde eingelegt.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21.1.2000 bestellte der Beteiligte zu 1 an einem der beiden Grundstücke ein selbständiges, veräußerliches und vererbliches Fischereirecht. Er bewilligte und beantragte die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Grundstücks. Weiter beantragte er, für das Fischereirecht ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10.12.1999 ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein selbständiges Fischereirecht bestehe nicht. Ein eigenes Grundbuchblatt werde für ein Fischereirecht nur angelegt, wenn es sich um ein selbständiges Recht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 FiG handle, nicht jedoch für ein unselbständiges Fischereirecht, das dem Eigentümer des Gewässergrundstücks aufgrund seines Eigentums zustehe.
Der Beteiligte zu 1 sei weiterhin Eigentümer der Gewässergrundstücke. Das Fischereirecht daran stehe ihm aufgrund seiner Stellung als Eigentümer zu. Durch die Verpachtung des Fischereirechts werde dies nicht zu einem selbständigen und damit grundstücksgleichen Recht. Damit scheide eine grundbuchmäßige Behandlung des Fischereirechts gemäß § 6 der Verordnung vom 7.10.1982 aus.
Dafür, daß hier ein selbständiges Fischereirecht im Sinne von Art. 9 FiG begründet worden sei, lägen keine Anhaltspunkte vor. Ein entsprechender Begründungsakt werde vom Beteiligten zu 1 auch nicht behauptet.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die ursprünglichen Anträge des Beteiligten zu 1, die der Senat als Verfahrenshandlungen selbständig auslegen kann, sind auf die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts (Art. 9, 13 FiG) an den beiden Grundstücken und auf dessen Eintragung auf dem Grundbuchblatt der Grundstücke sowie auf die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts für das Fischereirecht (Art. 14 Abs. 2, Abs. 6 FiG, § 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten vom 7.10.1982, BayRS 315-1-J) gerichtet. Die Vorinstanzen haben den Anträgen zu Recht den Erfolg versagt, da die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben.
b) Nach Art. 13 FiG muß die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Gewässereigentümers und des Erwerbers des Fischereirechts...