Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 27.10.1997; Aktenzeichen 4 T 683/98)

LG Kempten (Beschluss vom 25.10.1997; Aktenzeichen 4 T 683/98)

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 41/96)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. März 1998 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

1. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.8.1997 die Anträge der Antragstellerinnen auf Beseitigung einer an der Außenwand der Wohnungseigentumsanlage Ulrichstraße 1 in Schwangau angebrachten Lüftungsklappe unter anschließender Vervollständigung der Außenisolierung sowie auf Unterlassung der Nutzung des Dunstabzugs bis zum Vollzug der Rückbauung zurückgewiesen. Den Geschäftswert hierfür hat es mit Beschluß vom 19.9.1997 auf insgesamt 16 000 DM festgesetzt. Ihre sofortigen Beschwerden gegen die Hauptsacheentscheidung haben die Antragstellerinnen am 24.10.1997 zurückgenommen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.10.1997 den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3 100 DM festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Einbaukosten des Gegenstandes nach den Angaben des Verwalters 500 DM betragen würden. Die Beseitigungskosten schätze das Gericht auf maximal 2 500 DM. Für die Gebrauchsunterlassung bis zur Beseitigung sei von einem Wert in Höhe von 100 DM auszugehen, da es lediglich darum gehe, daß die Antragsgegner statt der Betätigung des Dunstabzugs die Fenster öffneten.

Gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert – wie vom Amtsgericht – auf 16 000 DM festzusetzen. Die vom Landgericht festgesetzten Beseitigungskosten von 2 500 DM seien vollkommen aus der Luft gegriffen. Hätten die Antragstellerinnen obsiegt, hätte auf der gesamten Ostseite des Anwesens die Wärmedämmung erneuert werden müssen.

3. Mit Beschluß vom 25.3.1998 hat das Landgericht auf die Beschwerden der Antragstellerinnen den Geschäftswertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 19.9.1997 dahin abgeändert, daß auch der Geschäftswert für die erste Instanz auf 3 100 DM festgesetzt wird. Einen Ausspruch über die Zulassung der weiteren Beschwerde enthält die Entscheidung nicht.

Auch gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit der im eigenen Namen eingelegten weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist zulässig gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, § 31 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt, nicht die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1986, 489; ständige Rechtsprechung des BayObLG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligter an (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG; vgl. BayObLGZ 1981, 202/203; 1993, 119/121; Bärmann/Pick/ Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 31). Ist ein konkreter Gegenstand im Streit, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Gegenstandes (BayObLGZ 1967, 25/33; BayObLG WE 1992, 347; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 48 Rn. 4), das sind hier die Einbau- und Beseitigungskosten.

Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Der mit 500 DM angenommene Wert des Einbaus des Gegenstands entspricht den Angaben des Verwalters über diese Kosten. Die mit 2 500 DM angesetzten Beseitigungskosten orientieren sich offensichtlich an den Angaben der Antragstellerinnen im Termin vom 16.10.1996, wonach die sich an die Beseitigung der Lüftungsklappe anschließende Vervollständigung der Außenisolierung ca. 3 000 DM kosten würde. Auch die begehrte Gebrauchsunterlassung wurde vom Landgericht mit 100 DM zutreffend bewertet, da ihr angesichts ihrer Befristung und der bestehenden anderweitigen Lüftungsmöglichkeit kaum praktische Bedeutung zugekommen wäre.

Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO nicht zu treffen.

2. Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts vom 25.3.1998 ist nicht statthaft, da das Landgericht die weitere Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). An eine solche Entscheidung ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (BayObLGZ 1980, 286/288). Bei einer nicht zugelassenen Rech...

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