Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2946/97) |
AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 33/97) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 17.10.1997 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht, den Antragsgegner als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage zu verurteilen, ihnen die die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Unterlagen für das Jahr 1996 zuzuschicken. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag mit Beschluß vom 27.11.1997; den Geschäftswert setzte es auf 2 000 DM fest.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht setzte unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 3.2.1998 vorab den Geschäftswert für die erste und zweite Instanz auf je 700 DM fest, da bei der begehrten Auskunftserteilung als Interesse der Beteiligten nur der Aufwand an Zeit und Kosten zur Erstellung der Auskunft und für das Heraussuchen der Belege herangezogen werden könne.
Mit Beschluß vom 3.3.1998 verwarf das Landgericht sodann die sofortige Beschwerde des Antragsgegners in der Hauptsache, da der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht sei.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts durch Beschluß vom 3.2.1998 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde. Er beantragt, den Geschäftswert auf 5 000 DM festzusetzen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Bei dem Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller handelt es sich, auch soweit es sich gegen die von Amts wegen vorgenommene Änderung der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts durch das Landgericht richtet, um eine zulassungsfreie einfache Erstbeschwerde nach § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, da das Landgericht nicht auf eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts, sondern erstinstanziell entschieden hat (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 214 und 1990, 1499 f.).
Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
a) Der Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht stand nicht entgegen, daß das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen war (BayObLG WuM 1989, 47; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 56).
b) Das Landgericht hat den Geschäftswert für beide Instanzen zutreffend festgesetzt. Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dieses Interesse hat sich, wie vom Landgericht angenommen, für die Beschwerdeinstanz nach dem Wert des Zeit- und Arbeitsaufwands des Verwalters, die Einsicht in die Unterlagen in der beantragten Form erteilen zu müssen, zu richten (vgl. BGH FamRZ 1996, 1543; OLG München OLG-Report 1998, 7). Über den Grund des Interesses der Antragsteller an den jeweiligen Unterlagen ist – im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.12.1987 – 2Z BR 31/87 – nichts weiter bekannt geworden. Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß in erster Instanz das Interesse der Antragsteller an der Überlassung der Unterlagen über einen Wert von 700 DM hinausgehen würde, sind auch unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz nicht gegeben. Den Aufwand des Verwalters hat das Landgericht unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeiteinsatzes zutreffend mit höchstens 700 DM bemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Umstand, daß die angestrebte Einsicht in die Unterlagen vorgerichtlich zumindest zum Teil bereits gewährt worden war.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO nicht zu treffen.
Unterschriften
Karmasin, Ammon, Dr. Hörl
Fundstellen
Haufe-Index 545958 |
BayObLGR 1998, 80 |
JurBüro 1998, 649 |
WuM 1998, 688 |