Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Memmingen (Entscheidung vom 17.12.1998; Aktenzeichen 4 T 2034/97) |
AG Memmingen (Entscheidung vom 23.09.1997; Aktenzeichen UR II 32/89, 97/91, 107/94, 108/94 und 13/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 17. Dezember 1998 wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die seit 1989 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen und eine Garage mit insgesamt 112/1000 Miteigentumsanteilen. Die Antragsteller haben eine Anzahl von Beschlüssen angefochten, die in den Eigentümerversammlungen der Jahre 1989 bis 1996 gefaßt wurden. Beim Amtsgericht haben sie unter anderem beantragt
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.11.1990 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1989 für ungültig zu erklären;
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.11.1991 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1990 für ungültig zu erklären;
- zu TOP „Sonstiges” gefaßte „mutmaßliche Beschlüsse” der Eigentümerversammlung vom 28.11.1991 betreffend das Streichen der Garagentore auf Kosten der Garageneigentümer, eine Vergütung von 412,71 DM für den von den Antragstellern selbst veranlaßten Anstrich ihrer Balkone und die Entfernung abgestorbener Pflanzen für ungültig zu erklären;
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 6.6.1994 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1993 für ungültig zu erklären;
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 7.5.1996 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1995 für ungültig zu erklären.
Die weiteren Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Zur Entlastung der Verwalterin für die Wirtschaftsjahre 1989, 1990 und 1995 haben die Antragsteller vorgetragen, die weitere Beteiligte habe die Instandhaltungsrücklage mit etwa 40.000 DM auf einem niedrig verzinsten Sparkonto angelegt, obwohl bei einer Anlage als Festgeld weit höhere Zinsen erzielbar gewesen wären. Die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1993 haben die Antragsteller wegen eines ihnen in Rechnung gestellten Betrags von 318,61 DM für das Streichen eines Garagentors angefochten.
Das Amtsgericht hat sämtliche Anträge mit Beschluß vom 23.9.1997 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht am 17.12.1998 hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Anträge zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantragen die Antragsteller, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, soweit ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, und die noch angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Antrag weiterverfolgt wird, „mutmaßliche Beschlüsse” der Eigentümerversammlung vom 28.11.1991 für ungültig zu erklären, fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG. Das Landgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen, weil sich aus der Versammlungsniederschrift ergebe, daß die von den Antragstellern bezeichneten Punkte lediglich erörtert worden seien, eine Beschlußfassung aber nicht stattgefunden habe. Die Rechtsbeschwerde bringt dagegen nichts vor. Eine Auslegung des unzulässigen Antrags auf Ungültigerklärung der von den Antragstellern angegriffenen Nichtbeschlüsse als Antrag auf Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung (vgl. hierzu BayObLGZ 1996, 256/257 f. m.w.N.) kommt nach Sachlage nicht in Betracht. Soweit den Antragstellern eine Vergütung gewährt werden sollte, wären sie ohnehin nicht beschwert.
2. Soweit die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde ihre Anträge weiterverfolgen, die Eigentümerbeschlüsse vom 28.11.1990, 28.11.1991, 6.6.1994 und 7.5.1996 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr für ungültig zu erklären, ist der Beschwerdewert von 1.500 DM nicht erreicht, § 45 Abs. 1 WEG.
a) Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f.; BayObLG WuM 1996, 490 und st.Rspr.).
b) Die Entlastung der Verwalterin für die Wirtschaftsjahre 1989, 1990 und 1995 haben die Antragsteller mit der Begründung angefochten, die Verwalterin habe es pflichtwidrig unterla...