Leitsatz (amtlich)
1. Pflichtverletzungen des Verwalters führen nicht zur Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, wenn diese die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben enthält.
2. Die Entlastung ehrenamtlicher Mitglieder des Verwaltungsbeirats entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadensersatzansprüche bestehen.
3. Einem Verwalter, der eine fehlerhafte Jahresabrechnung vorlegt, sind nach billigem Ermessen i.d.R. zumindest teilweise die Kosten eines Verfahrens über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung aufzuerlegen.
Normenkette
WEG §§ 26, 28-29, 47
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 07.07.2003; Aktenzeichen 1 T 99/03) |
AG Viechtach (Aktenzeichen 2 UR II 26/02 WEG) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Kostenentscheidungen im Beschluss des AG Viechtach vom 28.4.2003 und im Beschluss des LG Deggendorf vom 7.7.2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Deggendorf vom 7.7.2003 zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt der Antragsteller 2/3, die Antragsgegner tragen samtverbindlich 1/6 und die weitere Beteiligte trägt 1/6. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren erster Instanz nicht zu erstatten.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 9/10, die Antragsgegner tragen samtverbindlich 1/20 und die weitere Beteiligte trägt 1/20. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Antragsgegner haben samtverbindlich dem Antragsteller 1/20 der außergerichtlichen Kosten und die weitere Beteiligte ebenfalls 1/20 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 10.8.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der zahlreiche Beschlüsse gefasst wurden. Der Antragsteller hat beim AG beantragt, mehrere dieser Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 teilweise für ungültig erklärt und die weiter gehenden Anträge auf vollständige Ungültigerklärung abgewiesen. Außerdem hat es die Beschlüsse über die Entlastung der Verwalterin und über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2000 für ungültig erklärt. Der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Verwalterentlastung für das Jahr 2001 ist abgewiesen worden. Weiter hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Eigentümerversammlung vom 10.8.2002 nicht beschlussfähig gewesen sei, und hat im Laufe des Verfahrens seinen Antrag dahin erweitert, dass die Verwalterin zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten sei. Diese Anträge hat das AG abgewiesen.
Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller sein Ziel weiterverfolgt, die Abrechnungen 2000 und 2001 insgesamt und den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2001 für ungültig zu erklären. Außerdem hat der Antragsteller weiterhin beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen und die Verwalterin zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten. Das LG hat mit Beschluss vom 7.7.2003 den Eigentümerbeschluss über die Zuführung eines Sparguthabens zur Objektrücklage aufgehoben. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin seinen Feststellungsantrag, seinen Herausgabeantrag und seinen Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2000 und 2001 insgesamt sowie bezüglich der Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Jahr 2001. Außerdem wendet sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidungen und die Geschäftswertfestsetzungen der Vorinstanzen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Beschlussfähigkeit für jeden einzelnen Beschluss gesondert festzustellen und im Beschlussanfechtungsverfahren zu überprüfen sei.
Der während des Verfahrens gestellte Antrag gegen den Verwalter auf Herausgabe von Unterlagen sei vom AG zu Recht nicht als sachdienlich zugelassen worden. Es sei ein völlig neuer Streitstoff eingeführt worden.
Die Beschlussfähigkeit hinsichtlich aller angefochtener Beschlüsse sei vom AG zutreffend festgestellt worden.
Die Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2000 und 2001 seien, soweit sie nicht teilweise für ungültig erklärt worden seien, nicht zu beanstanden...