Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Amtswiderspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Zur selbständigen Auslegung der Teilungserklärung samt Aufteilungsplan durch das Rechtsbeschwerdegericht; Grundsätze der Auslegung.
2. Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, in sich widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum.
3. Wird bei der Unterteilung eines Wohnungseigentums ein in gemeinschaftlichem Eigentum stehender Raum als Sondereigentum ausgewiesen, so entsteht insoweit eine inhaltlich unzulässige Eintragung.
Normenkette
BGB § 133; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1, § 8
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 1 T 5561/99) |
AG München |
Tenor
I. Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 1. Juni 1999 und des Amtsgerichts – Grundbuchamt München vom 24. November 1998 werden aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei dem Teileigentum Nr. 16 des Beteiligten zu 2 die Verbindung des Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an dem Zählerraum und der Waschküche als inhaltlich unzulässig zu löschen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sind im Grundbuch als Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentumsrechten eingetragen. Für den Beteiligten zu 3 ist an Teileigentumsrechten des Beteiligten zu 2 jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Das Wohnungseigentum wurde durch Teilungserklärung vom 14.11.1978 begründet. Dabei wurde am Vordergebäude das Wohnungseigentum Nr. 1 und am Rückgebäude das Wohnungseigentum Nr. 2 geschaffen. In der Teilungserklärung sind für das Vordergebäude zwei Aufteilungspläne beigefügt, die mit „2. Fertigung” und „3. Fertigung” bezeichnet sind. In der zweiten Fertigung sind ein Zählerraum und die Waschküche im Kellergeschoß mit Ziffer I als Sondereigentum des Wohnungseigentums Nr. 1 gekennzeichnet. In der dritten Fertigung fehlt beim Zählerraum eine solche Kennzeichnung; bei der Waschküche ist sie vorhanden, aber durchgestrichen. In § 3 der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung heißt es u. a.:
Das Sondereigentum hinsichtlich des Zählerraumes im Kellergeschoß des Vordergebäudes (Wohnung Nr. 1) ist inhaltlich dahin eingeschränkt, daß der/die anderen Wohnungs- und Teileigentümer berechtigt sind, diesen Raum und die Zugänge hierzu zu benützen, um die darin befindlichen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Stromanschlüsse zu betreiben, unterhalten, instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Im Jahr 1980 wurde das Wohnungseigentum Nr. 1 unterteilt und die zusätzlichen Wohnungs- und Teileigentumsrechte Nrn. 3, 4 und 5 geschaffen. In dem Unterteilungsplan sind der Zählerraum und die Waschküche nicht mit einer die Zugehörigkeit zum Sondereigentum eines Wohnungs- oder Teileigentums ausweisenden Ziffer versehen.
Durch Teilungserklärung vom 22.1.1982 wurde das Wohnungseigentum Nr. 1 erneut in mehrere Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilt, u. a. in das Teileigentum Nr. 16, als dessen Eigentümer der Beteiligte zu 2 im Grundbuch eingetragen ist; für den Beteiligten zu 3 ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach dem Unterteilungsplan besteht das Teileigentum aus dem Zählerraum, der Waschküche und einem weiteren Kellerraum.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, das Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, soweit der Zählerraum und die Waschküche als Sondereigentum ausgewiesen sind. Das Grundbuchamt hat am 24.11.1998 die Eintragung eines Amtswiderspruchs dagegen abgelehnt, daß der Zählerraum und die Waschküche als Sondereigentum ausgewiesen sind. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 am 1.6.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: An dem Zählerraum und der Waschküche sei Sondereigentum entstanden. Die Teilungserklärung sei eindeutig dahin auszulegen, daß nur auf die 2. Fertigung des Aufteilungsplans Bezug genommen werde. Dafür spreche, daß in der Teilungserklärung selbst der Zählerraum als Sondereigentum bezeichnet sei. Auch der seinerzeit tätig gewordene Notar und die Lokalbaukommission seien dieser Meinung. Ein Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan liege damit nicht vor. Der Aufteilungsplan sei im Zusammenhang mit der Unterteilung vom Jahr 1980 zwar unrichtig, soweit die beiden Räume dort als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen seien. Eine Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftsordnung, wozu die Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer erforderlich gewesen wäre, liege aber nicht vor. Das Rechtsmittel hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgehe, daß wegen eines Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan eine inhaltliche Unzulässigkeit insoweit vorliege, als die beiden Räume als Sondereigentum ausgewiesen seien. Denn bei einer inhaltlich unzulässigen Eintragung sei ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen. Daher scheide ein Amtswi...