Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unterlassungsanspruch eines Eigentümer bei Beeinträchtigung der Licht- und Luftzufuhr seines Keller-Hobby-Raumes
Tenor
A. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Beschluß des Landgerichts München II vom 27. August 1982 zu lauten hat wie folgt:
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 7. Mai 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß dieser lautet:
- Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 50 000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat, oder von Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, die Licht- und Lüftungsschächte zum Keller-Hobbyraum Nr. 7 im Anwesen … in … durch Gegenstände so zu verstellen, daß die Licht- und Luftzufuhr zu diesem Raum mehr als ganz geringfügig beeinträchtigt wird.
- Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch hier nicht statt.
B. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.
C. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antragstellern gehören in der Wohnungseigentumsanlage … in … eine Wohnung im ersten Stock und der 30 m² große Hobbyraum Nr. 7 im Kellergeschoß. Die beiden durch Metallroste abgedeckten Licht- und Lüftungsschächte dieses Raums liegen an der Westseite bzw. Südseite des Hauses (Ausmaß der Schächte 1,25 m × 0,60 m und 2,50 m × 0,60 m) und münden auf die Terrasse der Erdgeschoßwohnung Nr. 2 der Antragsgegner. Nach der Teilungserklärung vom 28.6.1973 (mit Nachtrag vom 19.7.1974) soll die Terrasse zum Sondereigentum an der Wohnung gehören.
Die Antragsgegner richteten auf der westlichen Terrasse eine Sitzecke mit Tisch und Gartenstühlen ein und deckten den dortigen (kleineren) Schacht über dem Gitterrost vollständig oder fast vollständig mit zusammengenagelten Holzbrettern zu. Über dem südlichen (größeren) Schacht stellten sie zeitweise verschiedene Gegenstände, zuletzt drei Pflanzkübel mit Blumen ab.
Auf Antrag der Antragsteller erließ das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen am 7.5.1981 folgenden Beschluß:
„I. Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu DM 500.000.–, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,
die Lichtschächte des Keller-Hobbyraumes Nr. 7 im Hause … in … durch Gegenstände so zu verstellen, daß die Licht- und Luftzufuhr zu dem Kellerraum beeinträchtigt wird.
II. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten zu tragen. Sie haben den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.”
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht München II am 27.8.1982 wie folgt erkannt:
„I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 7.5.1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. 1 wie folgt neu gefaßt wird:
Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Licht- und Luftzufuhr des Keller-Hobbyraumes Nr. 7 im Anwesen … in … dadurch zu beeinträchtigen, daß die an diesem Hobbyraum angrenzenden Lichtschächte durch Personen oder Sachen nicht nur kurzfristig ganz oder teilweise abgedeckt werden.
II. Die Gerichtskosten auch des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.”
Gegen den ihnen am 10.9.1982 zugestellten landgerichtlichen Beschluß haben die Antragsgegner am 23.9.1982 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG), aber im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei in der Sache unbegründet. Lediglich zur Klarstellung werde die Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegner neu gefaßt.
Den Antragsgegnern stehe an der vor ihrer Wohnung gelegenen Terrasse kein Sondereigentum zu, da es sich dabei nicht um einen umbauten Raum, sondern nur um eine Grundstücksfläche handle, an der kein Sondereigentum begründet werden könne. Das den Antragsgegnern insoweit unwirksam eingeräumte Sondereigentum sei jedoch als dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht an der Terrasse anzusehen.
Hierauf komme es allerdings nicht entscheidend an, denn nach § 14 Nr. 1 WEG sei das Gebrauchsrecht sowohl an Sondereigentum als auc...