Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsabwehr

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 767 ZPO ist auf die Zwangsvollstreckung aus einem im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend anzuwenden; die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt hier aber grundsätzlich nicht.

2. Wird im Laufe des Verfahrens einem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt, so wird der gegen den im Titel genannten Gläubiger gerichtete Vollstreckungsabwehrantrag damit grundsätzlich unzulässig.

 

Normenkette

FGG § 13a Abs. 3; WEG § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 3; ZPO §§ 767, 794 Nr. 2, § 795

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 12739/99)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 168/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.772 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin zu 1 war bis Ende 1998 Verwalterin. Die Antragsgegnerin zu 1 erwirkte am 10.2.1997 in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einen seit April 1998 rechtskräftigen Beschluß, mit dem der Antragsteller zur Zahlung von 12.172 DM Wohngeld verpflichtet wurde. Die Antragsgegnerin zu 3, eine Rechtsanwältin, vertrat die Antragsgegnerin zu 1 in dem Verfahren. Mit Beschluß vom 8.7.1998 setzte das Amtsgericht die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 1 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen im Wohngeldverfahren zu erstattenden Kosten auf 4.772,28 DM nebst Zinsen fest; auch dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Der Antragsteller hat sich am 9.3.1999 mit der „Vollstreckungsgegenklage” gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gewandt. Das Amtsgericht hat den Antrag am 15.6.1999 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 12.8.1999 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat, im wesentlichen durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts, ausgeführt: Der Antrag sei gemäß § 767 ZPO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässig. Er sei aber nicht begründet. Der Antragsgegner trage keine neuen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen vor, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlungen im Wohngeldverfahren entstanden seien. Er bringe zwar zutreffend vor, daß in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die letzte mündliche Verhandlung, die ohnehin vor Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht durchgeführt wurde, maßgeblich sei, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Tatsachenentscheidung. Der Kostenfestsetzungsbeschluß datiere vom 8.7.1998 und die Entscheidung des Landgerichts, durch die die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen wurde, vom 22.2.1999. Keine der vom Antragsteller genannten „Einwendungen” sei nach diesen Zeitpunkten entstanden, sondern sie seien schon wiederholt im Ausgangsverfahren vorgetragen worden, hätten jedoch nicht zum Erfolg geführt. Da es nur auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen ankomme, nicht aber auf deren Kenntnis oder Kennenmüssen, sei auch der Vortrag des Antragstellers nicht beachtlich, daß im Ausgangsverfahren Tatsachen verschwiegen worden seien. Soweit dies wirklich zutreffe, müßten sie denklogisch bereits entstanden gewesen sein, könnten also in einem Verfahren gemäß § 767 ZPO nicht berücksichtigt werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

b) Die Bestimmung des § 767 ZPO, hier in Verbindung mit § 794 Nr. 2, § 795 ZPO, ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG ZMR 1999, 183 m.w.N.). Der auf Vollstreckungsabwehr gerichtete Antrag ist grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, auf den der Vollstreckungstitel lautet (vgl. BGH WPM 1963, 526; MünchKomm/K. Schmidt ZPO Rn. 45, Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. Rn. 9, jeweils zu § 767), auch wenn ihm der Anspruch materiellrechtlich nicht zusteht.

(1) Vollstreckungsgläubigerin war hier bei Antragstellung laut Kostenfestsetzungsbeschluß die Antragsgegnerin zu 1; ihr war offensichtlich auch die Vollstreckungsklausel erteilt. Die Antragsgegner zu 2 und die Antragsgegnerin zu 3 sind nicht Vollstreckungsgläubiger; ihnen ist keine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Da von ihnen keine Vollstreckung droht, ist der Antrag, soweit er sich gegen sie richtet, unzulässig; es fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

(2) Mit dem Vollstreckungsabwehrantrag entsprech...

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