Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beteiligtenwechsel im Beschwerdeverfahren (hier Eintritt des neuen Verwalters anstelle des bisherigen, der einen Anspruch der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft geltend gemacht hatte) setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus.

2. Offenbleibt, ob der Vollstreckungstitel bei Ausscheiden des Verwalters, der einen Anspruch der Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft geltend gemacht und einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, auf den neuen Verwalter umgeschrieben werden kann. Der Schulder kann jedenfalls im Vollstreckungsabwehrverfahren dem neuen Verwalter deshalb keine Einwendungen gemäß § 767 Abs. 1, 2 ZPO entgegenhalten (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347 ff.).

3. Wendet sich der Schuldner mit dem Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel, nachdem er rechtskräftig zu Ordnungsgeld verurteilt worden ist, so bemißt sich seine Rechtsmittelbeschwer im Vollstreckungsabwehrverfahren grundsätzlich nicht nach dem Geschäftswert des Erkenntnisverfahrens, sondern nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.

 

Normenkette

WEG §§ 43, 45 Abs. 1, 3; ZPO §§ 263, 767, 890

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 1 T 6660/99)

AG München (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 481 UR II 1083/9)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Mai 1999 dahin abgeändert, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 25. März 1999 als unbegründet zurückgewiesen wird.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 6.000 DM festgesetzt; die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die Antragsgegnerin ist seit dem 1.1.1999 Verwalterin. Auf Antrag der früheren Verwalterin, die in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer handelte, verbot das Amtsgericht mit Beschluß vom 20.8.1992 dem Antragsteller, einen bestimmten Stellplatz auf dem Grundstück der Wohnanlage zu benutzen. Den Geschäftswert setzte das Amtsgericht nach der Jahresmiete, die die Verwalterin für die Vermietung des Stellplatzes namens der Wohnungseigentümer erzielte, auf 360 DM fest. Der Beschluß des Amtsgerichts ist seit April 1993 rechtskräftig.

Auf Antrag der früheren Verwalterin setzte das Landgericht zur Vollstreckung des Beschlusses vom 20.8.1992 am 8.4.1997 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 1.000 DM, das Amtsgericht am 3.7.1997 ein weiteres Ordnungsgeld von 5.000 DM fest. Beide Ordnungsgeldbeschlüsse sind rechtskräftig.

Der Antragsteller hat am 8.12.1997 gegen die frühere Verwalterin „Vollstreckungsgegenklage” erhoben, mit der er sich gegen die Eintreibung der Ordnungsgelder wendet. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 25.3.1999 abgewiesen; den Geschäftswert hat es entsprechend der Wertbestimmung im Beschluß vom 20.8.1992 auf 360 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt.

Am 26.4.1999 hat die neue Verwalterin durch die Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, daß sie das Verfahren weiterführe. Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Antragstellers mit Beschluß vom 25.5.1999 verworfen, da bei einem Geschäftswert von 360 DM die erforderliche Beschwer von mehr als 1.500 DM nicht erreicht sei. Dabei hat es als Antragsgegnerin die neue Verwalterin angesehen und im Rubrum aufgeführt. Der Antragsteller hat zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt; er beantragt weiterhin, die Vollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 20.8.1992 und aus den Ordnungsgeldbeschlüssen „einzustellen”. Er trägt unter anderem vor, daß sich sein Antrag nicht gegen die jetzige, sondern gegen die frühere Verwalterin richte.

II.

Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (BGHZ 119, 216 ff.; BayObLGZ 1990, 141/142).

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die neue Verwalterin sei als Beteiligte anstelle der bisherigen Verwalterin gemäß ihrem Antrag in das Verfahren eingetreten. Der Eintritt sei auch im zweiten Rechtszug zulässig, wenn er sachdienlich sei. Dies sei hier der Fall, da die Antragsgegnerin als neue Verwalterin nunmehr für die Durchsetzung der im Beschluß vom 20.8.1992 begründeten Verpflichtung sorgen müsse. Die neue Verwalterin sei gemäß Vertrag vom 26.10.1998 zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt. Dies umfasse nach Sinn und Zweck der Regelung auch das Auftreten auf der Passivseite im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage.

Die Beschwerde sei unzulässig; der gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwerdewert sei nicht erreicht. Verfahrensgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage sei die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen de...

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