Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens.
2. Sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach Rücknahme der Beschwerde.
Normenkette
FGG §§ 20a, 27 Abs. 2; KostO § 14 Abs. 3-4, § 31 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 09.05.2000; Aktenzeichen 4 T 838/99) |
AG Kempten (Entscheidung vom 12.10.1998; Aktenzeichen 5 VI 170/98) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren (Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Mai 2000) wird verworfen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Anordnung der Kostenerstattung (Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Mai 2000) wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 13 die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.554 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 24.1.1998 im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 1, 9 bis 12 sind die Kinder ihrer 1975 verstorbenen Schwester Therese, die Beteiligten zu 2 bis 8 die Kinder ihrer 1983 verstorbenen Schwester Maria. Eine weitere Schwester ist 1974 kinderlos verstorben.
Mit handschriftlichem Testament vom 17.9.1992 hatte die Erblasserin den Beteiligten zu 13 zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Dieser beantragte einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben ausweise. Die Beteiligten zu 1 bis 12 bestritten die Echtheit des Testaments und behaupteten ferner, die Erblasserin sei am 17.9.1992 testierunfähig gewesen. Sie beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein „zu jeweils gleichen Erbanteilen”.
Nach Erholung eines Schriftgutachtens und einer Auskunft des Klinikums K. erließ das Nachlaßgericht am 12.10.1998 einen Vorbescheid zugunsten des Beteiligten zu 13.
Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 1 bis 12 Beschwerde ein. Das Landgericht erholte ein weiteres Schriftgutachten und vernahm den Sachverständigen und eine Zeugin. Danach nahmen die Beteiligten zu 1 bis 12 ihre Beschwerde zurück.
Mit Beschluß vom 9.5.2000 setzte das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren gemäß einer vom Beteiligten zu 13 vorgelegten, von einem Steuerberater gefertigten Aufstellung über den Wert des Nachlasses auf 850.000 DM fest und entschied, daß die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beschwerdegegner, dem Beteiligten zu 13, die ihm entstandenen Kosten zu erstatten hätten.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1 „sofortige Beschwerde” eingelegt. Sie wendet sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 850.000 DM, weil offensichtlich die Kosten der standesgemäßen Beerdigung der Erblasserin nicht berücksichtigt worden seien. Die „Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens” habe das Landgericht insbesondere damit begründet, daß bereits in erster Instanz ein die Echtheit des Testaments bestätigendes Schriftgutachten vorgelegen habe. Dieses Gutachten sei aber nahezu unverständlich und nicht brauchbar gewesen. Das habe das Landgericht letztlich nicht anders beurteilt; andernfalls hätte es nicht ein weiteres Gutachten eingeholt. Daß das neue Gutachten im Ergebnis ebenso ausfallen würde, sei nicht voraussehbar gewesen. Es könne daher nicht die Rede davon sein, daß die Beschwerde in irgendeiner Weise mutwillig eingelegt worden sei.
Auch der Bezirksrevisor hat für die Staatskasse gegen die – nach seiner Ansicht zu niedrige – Geschäftswertfestsetzung Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert entsprechend dem vom Nachlaßgericht auf der Grundlage des vorgelegten Nachlaßverzeichnisses errechneten Reinnachlaßwertes auf 1.250.000 DM festzusetzen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.6.2000 der Beschwerde des Bezirksrevisors abgeholfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung seines Beschlusses vom 9.5.2000 unter Berücksichtigung der Beerdigungs- und Grabsteinkosten auf 1.250.000 DM festgesetzt. Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat es dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Geschäftswertfestsetzung ist unzulässig.
a) Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens ist die unbefristete Erstbeschwerde nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 KostO statthaft (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO; BayObLGZ 1986, 489/490; JurBüro 1988, 214; 1993, 612; KG ZMR 1999, 659). Zur Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen (BayObLG aaO).
b) Die Beschwerde ist aber deswegen unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
aa) Der Beschwerdewert muß 100 DM übersteigen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BayObLG JurBüro 1981, 907).
Die...