Leitsatz (amtlich)
Ein Betreuungsverein ist in Ansehung der Vergütungsstundensätze grundsätzlich nicht anders zu behandeln als ein einzelner Berufsbetreuer.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.05.2004; Aktenzeichen 13 T 9559/03) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1028/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 7.5.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die nicht vermögenslose Betroffene ist ein Vereinsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden sowie Vertretung ggü. Heimen bestellt. Der Betreuungsverein legte seiner Vergütungsabrechnung für 2003 einen Stundensatz von 46,40 Euro zugrunde. Das AG bewilligte am 2.10.2003 insoweit lediglich 31 Euro. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das LG am 7.5.2004 unter Berichtigung des Rechenwerks zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat ohne Rechtsfehler einen 31 Euro übersteigenden Stundensatz abgelehnt.
1. Die Begrenzung auf 31 Euro (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG) ist nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz auch bei vermögenden Betreuten vorzunehmen (BGH v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104; BayObLG NJW-RR 2002, 1228 [1229]). Eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes wegen Vorliegens besonderer Schwierigkeiten, die vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, hat das LG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Zutreffend hat das LG, ebenso in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, des Weiteren angenommen, dass ein Härteausgleich für 2003 nicht mehr in Betracht kommt (BayObLG v. 10.12.2003 - 3Z BR 232/03, BayObLGReport 2004, 129 - Ls.).
2. Schließlich hat das LG auch die Frage, die den Kern der weiteren Beschwerde bildet, ob nämlich einem Betreuungsverein aufgrund seiner Besonderheit ein höherer Stundensatz zugesprochen werden kann, ohne Rechtsfehler verneint. Ein Betreuungsverein ist in Ansehung der Vergütungsstundensätze grundsätzlich nicht anders zu behandeln als ein einzelner Berufsbetreuer.
a) Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass Betreuungsvereine qualifiziertes Personal vorhalten müssen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können (BVerfG v. 7.11.2001 - 1 BvR 325/94, FamRZ 2002, 85). Mit dieser Begründung hat das BVerfG (BVerfG v. 7.11.2001 - 1 BvR 325/94, FamRZ 2002, 85) die Festsetzung einer Vergütung für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht beanstandet, die "von einer generellen Regelvergütung am unteren Bereich des Vergütungsrahmens" ausging und "allein den Schwierigkeitsgrad der Betreuung zum Maßstab für die festzusetzende Vergütung" nahm. Um eine solche Benachteiligung ggü. der leistungsgerechten Vergütung anderer berufsmäßiger Betreuer geht es hier aber nicht. Vielmehr ist der vorhandenen Qualifikation der Mitarbeiter des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem für ihre Tätigkeit der Höchstsatz der Vergütung nach dem nunmehr maßgebenden § 1 Abs. 1 BVormVG festgesetzt wurde. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer immerhin der S. zugebilligt, den u.a. auch Rechtsanwälte als Betreuer im Regelfall erhalten. Es liegt also keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Betreuungsvereins ggü. selbstständigen Berufsbetreuern vor.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt es sich allerdings nicht rechtfertigen, die von dem Vereinsbetreuer im Einzelfall erzielte Vergütung allein deshalb zu erhöhen, weil ein Verein für andere möglicherweise besonders schwierige Betreuungen Mitarbeiter mit Spezialwissen und besonderer Erfahrung vorhält. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, Betreuungsvereine insoweit auf Dauer (für die Übergangszeit nach dem 1.1.1999, BayObLGZ 2002, 121 [125]) ggü. sonstigen berufsmäßigen Betreuern mit ggf. vergleichbarer Qualifikation zu bevorzugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber - unbeschadet der großen Bedeutung, die der Betreuungsleistung von Vereinen allgemein zuzumessen ist - davon abgesehen hat, diese zur Übernahme von Betreuungen im Einzelfall zu verpflichten und damit Personal für alle denkbaren Anforderungen bereit zu halten. Sowohl die Bestellung von Vereinsbetreuern als auch des Vereins selbst bedarf dessen Einwilligung (§ 1897 Abs. 2 S. 1, § 1900 Abs. 1 S. 2 BGB).
c) Dass den Vereinen durch § 1908 f Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB auferlegt ist, ihre Mitarbeiter weiterzubilden und ihnen einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, kann ebenfalls keine allgemeine Erhöhung des Stundensatzes für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers begründen. Auch sonstige berufsmäßige Betreuer sind - wenngleich ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung - zur Aufrechterhaltung ihrer Eignung gehalten, sich um eine angemessene Fortbildung zu bemühen. Gleichwohl ist es ihnen v...