Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anforderungen an Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 07.05.1987; Aktenzeichen 1 T 3282/84) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Mai 1984 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht -Grundbuchamt- München wird angewiesen, die im Wohnungsgrundbuch von … … in Abteilung III zu den laufenden Nummern 6 und 7 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken von Amts wegen zu löschen und über die Eintragungsanträge erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) sind Miteigentümer je zur Hälfte eines im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von … gebuchten Wohnungseigentums. Die Beteiligten zu 2) sind die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage.
Wegen Wohngeldschulden erwirkten die Beteiligten zu 2) zwei Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 25.5. und vom 12.9.1983, wonach die Beteiligten zu 1) zur Zahlung von 2 000,72 DM und von 1 500,54 DM, jeweils mit Zinsen, verpflichtet wurden. Auf Grund dieser Titel (samt Kostenfestsetzungsbeschluß) trug das Grundbuchamt München am 1.2.1984 antragsgemäß zwei Zwangssicherungshypotheken auf dem Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1) ein.
Der Gläubiger der Hypotheken ist im Grundbuch jeweils wie Folgt bezeichnet:
„… für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Anwesen … und an der … in … bestehen aus den in der dem Vollstreckungstitel beigefügten Liste aufgeführten Personen als Berechtigte gemäß § 432 BGB …”
Gegen diese Eintragungen haben sich die Beteiligten zu 2) mit der Beschwerde gewandt. Sie machen geltend, sämtliche Wohnungseigentümer hätten im Eintragungsvermerk selbst als Berechtigte bezeichnet werden müssen. Das Landgericht München I hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) ist dahin zu verstehen, daß es nicht auf eine sachliche Änderung oder Berichtigung, sondern nur auf eine Klarstellung der Eintragung (genaue namentliche Bezeichnung der Berechtigten im Eintragungsvermerk selbst) gerichtet ist. Mit diesem Ziel ist die weitere Beschwerde ungeachtet des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO als sog. Fassungsbeschwerde unbeschränkt zulässig (vgl. BayObLGZ 1972, 373/374 f.; Horber GBO 16. Aufl. Anm. 7 B c, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann -KEHE- Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 34, je zu § 71 m.weit.Nachw.).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei der Eintragung einer Hypothek sei der Gläubiger als Berechtigter im Grundbuch einzutragen. Diese Angabe könne durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder auf andere Urkunden nicht ersetzt werden.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei eine Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 15 Abs. 1 Buchst. a GBVfg sei damit grundsätzlich der Name jedes einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft anzugeben. Demgegenüber sei für die Entstehung des Rechts nach § 1115 BGB die Bezeichnung des Gläubigers im Grundbuch lediglich derart erforderlich, daß keine begründeten Zweifel an seiner Identität aufkommen könnten.
Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften (wie hier mit über 300 Eigentümern) sei die Angabe eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers, wie sie § 15 GBVfg fordere, nur in sehr eingeschränktem Maße möglich; denn die Gemeinschaft wechsle ihre Mitglieder laufend. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß das Grundbuch bei namentlicher Bezeichnung der einzelnen Wohnungseigentümer überfüllt und damit unübersichtlich werde. Es erscheine deshalb vertretbar, als Mindestanforderung die Angabe des Berechtigten im Grundbuch, so wie sie für die Entstellung des Rechts nach § 1115 BGB ausreiche, genügen zu lassen. Die an sich zur näheren Bezeichnung der Berechtigten nicht zulässige Bezugnahme auf die dem Vollstreckungstitel beigefügte Liste schade nicht.
3. Auf die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) muß der Beschluß des Landgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken angewiesen werden. Die Eintragung der Zwangshypotheken in der vom Grundbuchamt gewählten Form genügt nicht dem Erfordernis des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach der Gläubiger im Eintragungsvermerk angegeben werden muß. Die Eintragungen sind deshalb inhaltlich unzulässig. Sie verstoßen außerdem gegen § 15 Abs. 1 GBVfg.
Nach § 1115 Abs. 1 BGB muß bei Eintragung einer Hypothek der Gläubiger im Grundbuch angegeben werden. Dies gilt gemäß §§ 866 f. ZPO, § 1184 BGB auch bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 42. Aufl. Anm. I C, Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. Anm. 3 b, je zu § 867). Wie diese Angabe zu erfolgen hat, ist in § 15 Abs. 1 GBVfg geregelt (vgl. hierzu näher BayObLGZ 1981, 391/393 ff. m.Nachw.).
Schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 874 BGB kann nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts, nicht a...