Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Eintragung einer Hausgeld-Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 6.000,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Beschluß der Kammer vom 10.09.1986 wurde der Wohnungseigentümer … u. a. zur Zahlung von DM 6.000,– verpflichtet. Am 11.12.1986 beantragte die Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß beigefügter Liste, die auch dem Beschluß vom 10.09.1986 anhing, die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Wohnungseigentum des … Die Liste, in der die übrigen Wohnungseigentümer namentlich bezeichnet sind, enthält weder das Geburtsdatum noch die Berufsbezeichnung.

Mit Zwischenverfügung vom 18.12.1986 wies das Grundbuchamt die Antragsteller darauf hin, daß die einzutragenden Gläubiger nicht gem. § 15 Abs. 1a) G BVfg bezeichnet sind und die Gläubiger nur mit dem Berechtigungsverhältnis WE-Gemeinschaft eingetragen werden könnten. Zur Behebung des Hindernisses wurde eine Frist bis einschließlich 15.02.1987 gesetzt. Nachdem die Antragsteller sich hierzu in keiner Weise äußerten, wies das Grundbuchamt mit Beschluß vom 18.02.1987 den Eintragungsantrag zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 04.03.1987, der das Amtsgericht München mit Verfügung vom 20.03.1987 nicht abhalf und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorlegte.

Die Antragsteller legten am 10.04.1987 eine Eigentümerliste mit Geburtsdatum und Berufsbezeichnung vor, die Jedoch mit der dem Vollstreckungstitel beiliegenden Liste nicht identisch ist. Die nun vorgelegte Liste benennt 20 Wohnungseigentümer, während die dem Vollstreckungstitel beiliegende Liste 36 Wohnungseigentümer – mit Ausnahme des Wohnungseigentümers … – ausweist. Die Antragsteller beantragten demgemäß die Eintragung nur noch der in letzterer Liste aufgeführten Wohnungseigentümer als Gläubiger der Zwangssicherungshypothek.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 ff GBO) ist sachlich im Ergebnis unbegründet.

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft hatte am 11.12.1986 unter Vorlage des Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsklausel nebst der dem Vollstreckungstitel beiliegenden Liste der Wohnungseigentümer die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 866 ZPO) beantragt.

Im Beschwerdeverfahren haben die Wohnungseigentümer beantragt, nur noch für einen Teil der Gläubiger, die in der neu beigelegten Liste aufgeführt sind, die Zwangssicherungshypothek einzutragen. Damit haben die Wohnungseigentümer ihren ursprünglich gestellten Eintragungsantrag vom 11.12.1986 zurückgenommen und die Kammer hatte nur noch zu entscheiden, ob der nunmehr eingeschränkte Antrag dazu führt, die angefochtene Entscheidung (Antragsrückweisung) zu rechtfertigen.

Dies ist der Fall. Denn Gläubiger des Vollstreckungstitels sind die dort in der anliegenden Liste namentlich aufgeführten Wohnungseigentümer, die auch in der Vollstreckungsklausel durch Bezugnahme als Gläubiger bezeichnet sind (§ 725 ZPO).

Da das Recht (hier die Forderung) nur den in der Vollstreckungsklausel aufgeführten Personen als Gesamtgläubigern nach § 432 BGB zusteht, die Leistung mithin nur einheitlich erfolgen kann, ist eine Teilung der Leistung derart, daß sie nur einzelnen Wohnungseigentümern zusteht, nicht möglich. Die Zwangssicherungshypothek soll die Gläubigerforderung nach § 432 BGB sichern.

Da Inhaber der Forderung und Inhaber der Hypothek nach §§ 1113 ff BGB immer dieselben Personen sein müssen, ist auch aus diesen zusätzlichen Erwägungen die Eintragung nur eines Teils der Gläubiger nicht möglich (vgl. hierzu OLG Köln, NJW 59, 984).

Der Antrag, der ausdrücklich beschränkt wurde, war daher zurückzuweisen. Zum Erlaß einer Zwischenverfügung bestand in diesem Verfahrensstand keine Veranlassung.

Für das weitere Vorgehen der Wohnungseigentumsgemeinschaft wird darauf hingewiesen, daß die in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 18.12.1986 geäußerte Ansicht, … die genaue Bezeichnung der Gläubiger nach § 15 Abs. 1 a GBVfg sei notwendig im konkreten Fall nicht zutrifft.

Das Grundbuchamt wird bei der Eintragung der Zwangshypothek als Vollstreckungsorgan tätig, anwendbar sind jedoch die Regelungen der Grundbuchordnung (Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 867 Anm. 1 und 2). Für die Antragstellung gilt § 13 GBO. Danach ist notwendiger Inhalt ein Antrag, die Angabe der Person des Antragstellers und die Bezeichnung des Inhalts der begehrten Eintragung (Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 13 Anm. 5). Zu letzteren gehört auch die Angabe der Berechtigten des dinglichen Rechts nach § 15 GBVfg, also bei natürlichen Personen der Name, der Beruf und der Wohnort. Das Geburtsdatum ist stets nur dann anzugeben, wenn es sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt.

Wird das Geburtsdatum angegeben, so bedarf es – entgegen der in der Zwischenverfügung vertretenen Auffassung – nicht der Angabe des Berufs; eine der beiden Angaben reicht also aus. Enthält der Eintragungsantrag diese Angaben nic...

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