Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wahl nur von Wohnungseigentümern in Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 09.09.1991; Aktenzeichen 4 T 1028/91) |
AG Laufen (Entscheidung vom 20.02.1991; Aktenzeichen UR II 77/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 9. September 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen haben.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Eigentümerversammlung vom 20.10.1990 erklärte der gesamte Verwaltungsbeirat seinen Rücktritt. Daraufhin wählten die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß fünf Verwaltungsbeiratsmitglieder, davon zwei, die nicht Wohnungseigentümer sind. Davon ist ein Mitglied der Sohn einer Wohnungseigentümerin und das andere der Schwiegersohn einer Wohnungseigentümerin. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine nähere Bestimmung darüber, wer als Verwaltungsbeirat gewählt werden kann.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären, als zwei Personen zu Verwaltungsbeiratsmitgliedern gewählt wurden, die nicht Wohnungseigentümer sind. Das Amtsgericht hat den Antrag am 20.2.1991 abgewiesen, weil jedenfalls nahe Angehörige von Wohnungseigentümern zu Verwaltungsbeiratsmitgliedern gewählt werden könnten. Die Antragstellerin hat ihre sofortige Beschwerde hiergegen auch damit begründet, daß in der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 20.10.1990 nur die „Ersatzwahl eines Verwaltungsbeiratsmitglieds” angekündigt worden sei, nicht aber die Wahl des gesamten Verwaltungsbeirats. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9.9.1991 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt, soweit Verwaltungsbeiratsmitglieder gewählt wurden, die nicht Wohnungseigentümer sind. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
In der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 20.10.1990 sei die „Ersatzwahl eines Verwaltungsbeiratsmitglieds” und die „Entscheidung und ggfs. Wahl von zwei stellvertretendenden Beiratsmitgliedern” angekündigt worden. Nach der Einladung habe nicht mit der Neuwahl des gesamten Verwaltungsbeirats gerechnet werden müssen. Es sei durchaus möglich, daß diejenigen, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, gekommen wären, wenn sie gewußt hätten, daß ein neuer Verwaltungsbeirat gewählt wird. Auch sei es möglich, daß dann die Beschlußfassung anders ausgefallen wäre. Die zwei Verwaltungsbeiratsmitglieder, die nicht Wohnungseigentümer sind, seien im Gegensatz zu den anderen mit weniger als der Hälfte aller Stimmen gewählt worden. Deshalb müsse der Eigentümerbeschluß über die Wahl des Verwaltungsbeirats im Umfang der Anfechtung für ungültig erklärt werden.
2. Die Entscheidung hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Eigentümerbeschluß wegen der vom Landgericht angenommenen Einberufungsmängel für ungültig erklärt werden muß; auch braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob der angefochtene Eigentümerbeschluß schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil fünf Verwaltungsbeiratsmitglieder gewählt wurden, obwohl nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG der Verwaltungsbeirat nur aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob etwa in der Gemeinschaftsordnung abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt ist, daß der Verwaltungsbeirat aus fünf Personen zu bestehen hat (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1991, 32 = DWE 1990, 148). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Eigentümerbeschluß über die Wahl des Verwaltungsbeirats ist im Umfang der Anfechtung jedenfalls deshalb für ungültig zu erklären, weil Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind, nicht zu Verwaltungsbeiratsmitgliedern gewählt werden können, sofern die Gemeinschaftsordnung dies nicht vorsieht.
b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Aus diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wird in Rechtsprechung und Schrifttum geschlossen, daß jemand, der nicht Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich nicht zum Verwaltungsbeirat gewählt werden kann (KG NJW-RR 1989, 460; Palandt/Bassenge 50. Aufl. Rn. 1, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rn. 1, jeweils zu § 29 WEG). Allerdings ist § 29 WEG nach allgemeiner Ansicht abdingbar (Palandt/Bassenge, Soergel/Stürner, jeweils aaO; Weitnau...