Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Eigentümers im Weg der Grundbuchberichtigung. Grundbuchberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der Erbfolge für einen Grundbuchberichtigungsanspruch genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden.
Normenkette
GBO §§ 22, 35 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 24.08.1992; Aktenzeichen 32 T 882/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 24. August 1992 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Grundbuch ist die Mutter der Beteiligten als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Sie ist im Jahr 1992 gestorben. Durch notarielles Testament vom 22.2.1972 hatte sie die Beteiligte zu ihrer alleinigen, von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiten Vorerbin eingesetzt und als Nacherben beim Tod der Vorerbin ihre beiden Enkelkinder. Ein eigenhändiges Testament vom 9.12.1973 lautet:
Hiermit erkläre ich mein am 22.2.1972 vor Notar … errichtetes Testament für ungültig.
Meine alleinige Erbin ist meine Tochter … (= Beteiligte). Mit dem ersten Testament wollte ich nur verhindern, daß der Mann meiner Tochter über meinen Nachlaß verfügen kann.
Die Beteiligte hat beantragt, sie als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 16.7.1992 die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Erinnerung/Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 24.8.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Erbschein sei erforderlich, weil das notarielle Testament in vollem Umfang widerrufen worden sei. Dies ergebe sich aus der eindeutigen Erklärung im Eingang des eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus sei die Beteiligte in dem eigenhändigen Testament als Alleinerbin, in dem notariellen Testament dagegen nur als nicht befreite Vorerbin eingesetzt worden; die Verfügungsbeschränkung wäre im Grundbuch einzutragen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Durch den Tod der im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragenen Mutter der Beteiligten ist das Grundbuch unrichtig geworden. Es kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Nachgewiesen werden muß außer dem Tod der Erblasserin auch das Erbrecht der Beteiligten, die als Eigentümerin eingetragen werden soll. Der Nachweis der Erbfolge kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Sofern die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 GBO); dabei reicht es aus, daß die Erbfolge bei Vorliegen eines öffentlichen und eines privatschriftlichen Testaments auch auf der öffentlichen Verfügung von Todes wegen beruht und sich selbständig auch aus ihr ableiten läßt (BayObLGZ 1986, 421/425; OLG Oldenburg Rpfleger 1974, 434; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 35 Anm. 12).
b) Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Erbschein verlangt, weil das von der Beteiligten in Anspruch genommene Erbrecht außer auf dem eigenhändigen Testament der Erblasserin nicht auch auf dem notariellen Testament beruht. Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt davon ausgegangen, daß das notarielle Testament von der Erblasserin durch ihr eigenhändiges Testament ohne Einschränkungen ausdrücklich für ungültig erklärt, also widerrufen wurde (§§ 2253, 2254 BGB) und daher für die Anwendung des § 2258 Abs. 1 BGB kein Raum ist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In dem ausdrücklichen Widerruf des öffentlichen Testaments liegt der entscheidende Unterschied zu den in BayObLGZ 1986, 421 und vom Oberlandesgericht Oldenburg (Rpfleger 1974, 434) entschiedenen Fällen.
Die Beteiligte legt das eigenhändige Testament der Erblasserin dahin aus, daß ihre Erbeinsetzung in dem notariellen Testament aufrechterhalten und lediglich die Beschränkung durch Anordnung einer Nacherbfolge in Wegfall gekommen sei. Damit setzt sie ihre Auslegung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Auslegung durch das Landgericht. Dies kann ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen (BayObLGZ 1982, 59/68 f.).
Unterschriften
Dr. Herbst, Demharter, Dr. Reichold
Fundstellen
Haufe-Index 978215 |
FamRZ 1993, 605 |