Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostensache betreffend den Geschäftswert in der Wohnungseigentumssache
Beteiligte
Freistaat Bayern (Staatskasse) |
den Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II |
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 8 T 1646/91) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 16/91) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts München II vom 2. Juli 1992 wird dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt wird.
II. Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Die Antragsteller sind Teileigentümer von Tiefgaragenstellplätzen in einer Wohnanlage. … Bei den Stellplätzen handelt es sich um sog. Duplex-Garagenstellplätze, die mit Hebebühnen ausgestattet sind.
In der Eigentümerversammlung vom 25.4.1991 wurden mehrere Beschlüsse gefaßt. Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6 b beschlossen die Eigentümer der Tiefgarage „daß an allen von Pkw frequentierten Hebebühnen die Bodenprofile in feuerverzinkter Ausführung gewechselt werden. Die Kosten in Höhe von ca. DM 100 700 (= ca. DM 1 259/Stück Stellplatz) werden anteilig auf alle Eigentümer dieser Tiefgarage umgelegt.”
2. Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom 22.5.1991 beim Amtsgericht festzustellen, daß die in der Eigentümerversammlung vom 25.4.1991 gefaßten Beschlüsse unwirksam seien, insbesondere der Beschluß zu TOP 6 b. Sie waren der Auffassung, daß die Beschlüsse schon deshalb unwirksam seien, weil die Eigentümerversammlung nicht formgerecht einberufen worden sei. Der unter TOP 6 b gefaßte Beschluß sei nichtig, weil die zu den Duplex-Stellplätzen gehörenden Hebebühnen Sondereigentum der Antragsteller seien, so daß die Wohnungseigentümergemeinschaft hierüber nicht habe beschließen dürfen.
Das Amtsgericht stellte mit Beschluß vom 11.9.1991 fest, daß der in der Eigentümerversammlung vom 25.4.1991 unter TOP 6 b gefaßte Beschluß nichtig sei; den Antrag, die weiteren in der Eigentümer Versammlung gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären, wies es zurück; den Geschäftswert setzte es auf 50 000 DM fest. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Beschlußgegenstand zu TOP 6 b der Regelungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft entzogen gewesen sei, weil es sich bei den Hebebühnen um Teileigentum und nicht um gemeinschaftliches Eigentum handle. Die Einberufung der Eigentümerversammlung sei dagegen nicht zu beanstanden gewesen.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, soweit er die Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 6 b feststellte, legten die Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller auch insoweit beantragten. Die Antragsteller beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Mit Schriftsatz vom 15.10.1991 nahmen die Antragsgegner die sofortige Beschwerde zurück. Das Landgericht ordnete an, daß die Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beschwerdegegnern durch die Rechtsmittel entstandenen Kosten zu erstatten hätten.
Mit Beschluß vom 2.7.1992 setzte das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 100 700 DM fest; die weitere Beschwerde ließ es nicht zu. Werde wie hier ein Eigentümerbeschluß über eine konkrete Maßnahme angefochten, so sei deren Wert in voller Höhe anzusetzen. Die Sanierung der Hebebühnen aber mache einen Kostenaufwand von 100 700 DM erforderlich.
3. Gegen die Beschwerdewertfestsetzung des Landgerichts wenden sich die Antragsgegner mit ihren Beschwerden. Sie beantragen, den Beschwerdewert auf 5 000 DM festzusetzen. Auf diesen Betrag bemesse sich das Interesse der Antragsteller, bei den beschlußgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen nicht mitzahlen zu müssen.
II.
1. Die Rechtsmittel sind als Erstbeschwerden gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO anzusehen, da das Landgericht bei der Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren im ersten Rechtszug entschieden hat. Die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht ist deshalb für die Statthaftigkeit der Geschäftswertbeschwerden ohne Bedeutung; allerdings ist eine Abhilfeentscheidung nach § 571 ZPO nicht erforderlich.
Die Beschwerde summe (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist im Hinblick auf die Differenz der je nach Höhe des Geschäftswerts anfallenden Rechtsanwaltsgebühren offensichtlich erreicht.
2. Die sonach zulässigen Beschwerden sind sachlich überwiegend auch begründet.
a) Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 2 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie des Verwalters an (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG; vgl. BayObLGZ 1981, 202/203 und 1988, 326/328; Bärmann/Pick/Merle WEG 6. Aufl. § 48 Rn. 8). Wird ein Eigentümerbeschluß über eine konkrete Maßnahme angefochten, so ist deren Wert in voller Höhe anzusetzen (BayObLGZ 1979, 312/315 und 1988, 319/324 f.; BayObLG JurBüro 1988, ...