Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 01.07.1998; Aktenzeichen 1 T 11280/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 105/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 1. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner zu 2 haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 950 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller haben im Februar 1996 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner (zwei Ehepaare) zu verpflichten, die in ihren Wohnungen eingebauten Fenster-Tür-Elemente zu entfernen und statt dessen jeweils ein Fenster-Tür-Element mit Metallrahmen anzubringen, das sich in Farbe und Gestaltung den übrigen Fenstern des Anwesens anpaßt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.4.1998 die Anträge abgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt. Den Geschäftswert des Verfahrens hat es auf insgesamt 20.000 DM – jeweils 10.000 DM für die Ansprüche gegen die Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegner zu 2 – festgesetzt. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 7.5.1998 sofortige Beschwerde eingelegt und erklärt, dies geschehe zunächst zur Fristwahrung, weil der Vorgang der Ende Mai 1998 stattfindenden Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung über das weitere Vorgehen vorgelegt werden solle. Am 29.5.1998 haben sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen, nachdem die Eigentümer in der Versammlung vom 26.5.1998 beschlossen hatten, das Beschwerdeverfahren nicht durchzuführen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.7.1998 den Antragstellern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat es im Anschluß an die Wertfestsetzung des Amtsgerichts auf 20.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung ist den Beteiligten formlos mitgeteilt worden. Die Antragsgegner zu 2 haben am 15.7.1998 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anordnung der Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren anstreben.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Die Rechtsmittelfrist (§ 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG) ist durch die lediglich formlose Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung nicht in Lauf gesetzt worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, vgl. Bassenge/

Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 16 FGG Rn. 14).

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Die Kammer habe davon abgesehen, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren anzuordnen, weil dies nicht der Billigkeit entsprechen würde. Bei der Zurücknahme einer Beschwerde sei zwar grundsätzlich die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden sei, weil sich der Beschwerdeführer dann noch nicht inhaltlich gegen die erstinstanzliche Entscheidung gewendet habe und es unbillig erscheine, ihm bei sofortiger Rücknahme ohne weiteren Sachvortrag weitere Kosten aufzuerlegen.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).

(2) Die Entscheidung des Landgerichts läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (BayObLG aaO und st. Rspr.). Von der Anordnung einer Kostenerstattung kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden war (BayObLG WE 1989, 32 und 1997, 75). Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hier getan und zugleich mitgeteilt, über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens solle in einer wenige Wochen später stattfindenden Eigentümerversammlung Beschluß gefaßt werden. Nachdem die Eigentümerversammlung sich gegen eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ausgesprochen hatte, ist das Rechtsmittel alsbald zurückgenommen worden.

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