Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt, weil über die Durchführung des Rechtsmittels in einer demnächst stattfindenden Eigentümerversammlung entschieden werden soll, und nach Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses, der sich gegen die Durchführung ausspricht, als bald zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn davon abgesehen wird, die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.08.1999; Aktenzeichen 1 T 8531/99) |
AG München (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 483 UR II 228/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegnerin war in den Jahren 1989 bis 1994 die Verwalterin. Die Antragsteller haben gegen sie Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrags in Höhe von insgesamt 315.951,82 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1999 den Antrag abgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7.5.1999 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt:
Die Beschwerdeeinlegung erfolgt zunächst ausschließlich zur Fristwahrung. Die Wohnungseigentümer werden anläßlich einer Eigentümerversammlung am 14. Juni 1999 entscheiden, ob das Beschwerde verfahren durchgeführt werden soll.
Über das Ergebnis der Beschlußfassung werden wir sofort berichten.
Wir bitten auf diesem Wege die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, zunächst von einer Bestellung in der Beschwerdeinstanz abzusehen.
Eine Abschrift dieses Schriftsatzes ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin übermittelt worden. Sie haben sich mit Schriftsatz vom 21.6.1999 für die Antragsgegnerin bestellt und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30.7.1999 mitgeteilt, daß die Wohnungseigentümer beschlossen hätten, das Gerichtsverfahren nicht weiterzuführen, und die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5.8.1999 den Antragstellern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren den Antragstellern aufzuerlegen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach der Zurücknahme einer Beschwerde habe der Rechtsmittelführer grundsätzlich auch außergerichtliche Kosten zu erstatten, die einem anderen Beteiligten im Beschwerde verfahren entstanden seien. Hier rechtfertigten besondere Umstände eine andere Beurteilung. Die Antragsteller hätten die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und die Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite gebeten, von einer Bestellung abzusehen. Dennoch hätten sich diese im Beschwerdeverfahren bestellt, bevor die Antragsteller sich dazu geäußert hätten, ob sie das Verfahren durchführen wollten oder nicht.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).
b) Die Entscheidung des Landgerichts läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (BayObLG aaO und st.Rspr.). Von der Anordnung einer Kostenerstattung kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt war (BayObLG WE 1989, 32 und 1997, 75; st.Rspr.). Dies haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hier getan und zugleich mitgeteilt, über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens solle in einer wenige Wo...