Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Widerspruchs
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 T 7773/97) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 7773/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 16. Januar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Miesbach vom 15.Oktober 1997 als unzulässig verworfen wird.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 teilte 1992 ein ihr gehörendes Grundstück in Teileigentum (gewerbliche Räume, Kfz-Stellplätze in einer Tiefgarage) auf. Die Teileigentumsgrundbücher wurden am 19.8.1994 angelegt. Als Inhalt des Sondereigentums wurde entsprechend einem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 20.7.1994 u.a. eingetragen, daß die jeweiligen Eigentümer aller Einheiten mit Ausnahme der Einheit Nr. 7 nicht berechtigt seien, ihr „Teileigentum zum Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren, Zeitschriften, Getränken, Obst und Gemüse, Drogerieartikeln oder übrigen Lebensmitteln zu nutzen”.
Die Beteiligte zu 1 kaufte mit notariellem Vertrag vom 9.8.1994 die mit Nr. 7 bezeichneten Räume, in denen ein Supermarkt eingerichtet wurde. Am 19.8.1994, gleichzeitig mit der Anlegung der Teileigentumsgrundbücher, wurde die im Kaufvertrag bewilligte Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 eingetragen. Die Beteiligte zu 2 verpflichtete sich im Kaufvertrag, die in die Teilungserklärung aufgenommene Konkurrenzschutzklausel ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 „nur insoweit abzuändern, als dies etwa zum grundbuchamtlichen Vollzug erforderlich sein sollte”. Abschnitt 20 des Kaufvertrags bestimmt u.a.:
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung – gegebenenfalls auch nach deren grundbuchamtlichem Vollzug und nach Vollzug der Auflassung zu dieser Urkunde – abzuändern, soweit durch derartige Änderungen nicht die Größe der mit dieser Urkunde veräußerten Miteigentumsanteile sowie Lage und Nutzungsart des hiermit verbundenen Sondereigentums und der hiermit etwa verbundenen Sondernutzungsrechte verändert werden.
…
Der Käufer erklärt sich ferner damit einverstanden, daß in der Gemeinschaftsordnung noch zugunsten der jeweiligen Eigentümer anderer Teileigentumseinheiten als der hier veräußerten Teileigentumseinheit branchenspezifische Wettbewerbsbeschränkungen festgelegt werden, die den Käufer nicht beeinträchtigen.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ihn bei der Änderung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung und einer etwa dadurch notwendig werdenden Änderung des Kaufvertrages in vorbezeichnetem Umfang uneingeschränkt zu vertreten, insbesondere die entsprechende Einigung mit den übrigen Miteigentümern über die Änderung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu vereinbaren bzw. in seiner Eigenschaft als Vormerkungsberechtigter dem dementsprechenden Vollzug der Änderung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zuzustimmen.
Ohne daß die Vollmacht hierdurch im Außenverhältnis beschränkt würde, verpflichtet sich jedoch der Verkäufer zugleich, das Gemeinschaftseigentum und die Gemeinschaftsordnung nur so abzuändern, daß dem Käufer keine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden und die Nutzung des dem Käufer verkauften Sondereigentums nicht beeinträchtigt wird.
Die mit den Nummern 3, 4 und 5 bezeichneten gewerblichen Räume hatte die Beteiligte zu 2 schon 1992/1993 verkauft; die in den Kaufverträgen bewilligten Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käufer wurden aber erst 1995 in das Grundbuch eingetragen. Im Hinblick darauf, daß die Käufer mit der im Nachtrag vom 20.7.1994 festgelegten umfassenden Konkurrenzschutzklausel zugunsten des Eigentümers der Räume Nr. 7 nicht einverstanden waren, änderte die Beteiligte zu 2 diese Klausel zu notarieller Urkunde vom 9.2.1995 u.a. folgendermaßen ab:
Die jeweiligen Eigentümer aller übrigen Einheiten mit Ausnahme der Einheiten Nrn. 3, 4, 5 und 7 sind nicht berechtigt, ihr jeweiliges Teileigentum zum Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren, Zeitschriften, Getränken, Obst und Gemüse, Drogerieartikeln oder übrigen Lebensmitteln zu nutzen.
Die Beteiligte zu 2 bewilligte und beantragte, die Änderung der Gemeinschaftsordnung in das Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig bewilligte sie „zu vorstehender Änderung der Teilungserklärung die Zustimmung im Namen der bisherigen Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum der Anlage aufgrund der in den jeweiligen Kaufverträgen von den Erwerbern erteilten Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung”. „Insbesondere” stimmte die Beteiligte zu 2 „im Namen der Erwerber auch in deren Eigenschaft als Auflassungsvormerkungsberechtigte der Änderung der Teilungserklärung zu”.
Die Änderung der Gemeinschaftsordnung „gemäß Bewilligung vom 9.2.1995” wurde am 1.3.1995 in die Grundbücher eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 hat am 26.8.1997 beim Grundbuchamt beantragt, gegen die Eintr...