Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer Teilungserklärung
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1878/92 und 1879/92) |
AG Kaufbeuren |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 begründete mit notarieller Urkunde vom 8.3.1990 nach § 8 WEG an einem von ihr zu errichtenden Wohnhaus Wohnungs- und Teileigentum. Die Beteiligten zu 2 bis 25 sind die Käufer von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in der jetzt fertiggestellten und bezogenen Wohnanlage. Sie sind in den bereits angelegten Wohnungsgrundbüchern noch nicht eingetragen; der Eigentumsverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert.
In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen berechtigt sind, die vor ihren Wohnungen gelegenen Grundstücksflächen als Terrassen und Ziergärten jeweils unter Ausschluß des Mitbenutzungsrechts aller anderen Eigentümer allein zu benutzen. In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung heißt es, daß bauliche Veränderungen, die sich nicht auf das Innere der im Sondereigentum stehenden Räume beziehen, insbesondere Veränderungen, die das gemeinschaftliche Eigentum oder die äußere Gestaltung der Gebäude oder Teile der Gebäude berühren, nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer zulässig sind.
In den Kaufverträgen mit den Beteiligten zu 2 bis 10, die vor Errichtung der Teilungserklärung abgeschlossen worden sind, heißt es u.a.:
Der Verkäufer wird ermächtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung nach billigem Ermessen zu erstellen, … Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Begründung von Sondernutzungsrechten an den vor den Erdgeschoßwohnungen aller drei zu errichtenden Häuser gelegenen Terrassen und Gartenflächen …
Darüber hinaus ließ sich die Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 bis 10 in den Kaufverträgen die Vollmacht erteilen,
solche Änderungen der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung vorzunehmen, die dem Käufer keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, sein Sondereigentum unangetastet lassen und die Benutzung des Gemeinschaftseigentums … nicht einschränken …
Schließlich enthält der Kaufvertrag mit der Beteiligten zu 2 noch zusätzlich folgende Vollmacht:
Vollmacht zur Vereinbarung von Sondernutzungsrechten an den vor den Wohnungen im Erdgeschoß aller drei zu errichtenden Wohnhäuser gelegenen Terrassen und Gartenflächen zugunsten der Eigentümer der daran angrenzenden Wohnungen, soweit dies nicht schon in der Teilungserklärung geschieht, …
In den Kaufverträgen mit den übrigen Beteiligten ließ sich die Beteiligte zu 1 ausdrücklich die Vollmacht erteilen, die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung dahingehend abzuändern, daß auf den Sondernutzungsflächen vor den Erdgeschoßwohnungen auch Wintergärten errichtet werden dürfen.
Mit notarieller Urkunde vom 3.4.1992 erklärte die Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und im Namen der Beteiligten zu 2 bis 25 folgende Änderung der Gemeinschaftsordnung:
Die in der Vorurkunde enthaltene Gemeinschaftsordnung wird bezüglich § 6 Abs. 2 insoweit geändert und ergänzt, als die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer berechtigt sind, unter Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften einen Wintergarten auf ihren Sondernutzungsflächen zu errichten und dauernd zu belassen und zu unterhalten unter der Bedingung, daß etwaige Schäden, die dadurch am Gemeinschaftseigentum oder am angrenzenden Sondereigentum entstehen, unverzüglich ersetzt werden und alle mit der Herstellung der Wintergärten verbundenen Kosten zu Lasten des jeweiligen Wohnungseigentümers gehen. Entsprechende Eintragung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern wird bewilligt und beantragt.
Die Beteiligte zu 8 genehmigte mit notarieller Urkunde vom 11.5.1992 die Änderungserklärung.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 25, die Änderungen in den Grundbüchern einzutragen, hat das Grundbuchamt mit den Zwischenverfügungen vom 30.6.1992 und 24.7.1992 aufgegeben, die Zustimmung der Beteiligten zu 2 bis 7, 9 und 10 und bestimmter in der Zwischenverfügung im einzelnen aufgeführter dinglich Berechtigter in notarieller Form nachzuweisen. Der Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügungen hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Mit Beschluß vom 15.1.1993 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Am 4.2.1993 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag abgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, obwohl das Grundbuchamt nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung den Eintragungsantrag abgewiesen hat. Die Zurückweisung ist auf die Gründe gestützt, die in der vom Landgericht bestätigten Zwischenverfügung als Eintragungshindernisse genannt sind. Damit ist das rechtliche Interesse der Beteiligten an der Beseitigung der Zwis...