Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht des Sondereigentümers bei behördlichen Auflagen zum Gemeinschaftseigentum
Verfahrensgang
AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 108/83) |
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 155/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 12. März 1984 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteiler und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des Hauses … der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört das Sondereigentum am Vorbehaltsraum Nr. 47 im Dachgeschoß, bestehend aus aus einem Raum mit ca. 203 m². In diesem Raum enden – in verschiedenen Höhen über dem Speicherboden – die Entlüftungsrohre sämtlicher Bäder und Toiletten des Hauses. Die Antragsteller verlangen, daß der Antragsgegner es dulde, daß die Entlüftungsrohre über das Dach weitergebaut werden.
Mit Schreiben vom 03.11.1982 forderte das Landratsamt … die Verwalterin auf, die Entlüftung der Bäder und WC's über das Dach zu führen.
Auf den Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht wie folgt entschieden;
- Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Weiterbau der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Lüftungsanlage in den Räumen seines Sondereigentums im Dachgeschoß des Hauses … … zu dulden.
- Der Antragsgegner ist weiter verpflichtet, den Bauhandwerkern und der Antragstellerin während der Bauzeit zu den allgemein üblichen Zeiten ungehindert den Zugang zu dem in seinem Sondereigentum stehenden Dachgeschoß im Hause … zu gewähren und eine insoweit erforderliche Benützung zu dulden.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Verwalter des Hauses … sei durch den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 22.11.1980 beauftragt worden und damit gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG bevollmächtigt, den Duldungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Fertigstellung der Entlüftung in der Form, daß die Entlüftungsrohre über Dach verlegt würden, zu dulden.
Der Antragsgegner könne die Befugnis der Eigentümergemeinschaft auf Fertigstellung der Entlüftungen nicht unter Berufung auf sein Sondereigentum bestreiten. Sein Sondereigentum sei von vornherein dahin beschränkt gewesen, daß nur die Teile des Speichers ihm zur alleinigen Nutzung zustünden, die nicht Gemeinschaftseigentum seien. Gemäß § 5 Abs. 2 WEG seien aber Teile des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienten, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befänden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die in Rede stehenden Rohre bereits vorhanden seien oder ob sie nur zum Teil vorhanden seien und ihre vollständige Aufführung zur baumängelfreien Herstellung der Wohnanlage erforderlich sei.
Der Antragsgegner sei auch verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, da die Verlegung der Rohre zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sei. Instandsetzung im Sinn von § 14 Nr. 4 WEG sei bei von Anfang an vorhandenen Baumängeln auch die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustandes.
Nach der Entscheidung der Baubehörde handle es sich – entgegen der Meinung des Antragsgegners – bei den vorzunehmenden Arbeiten um notwendige Maßnahmen.
Der Antragsgegner habe keinen Anspruch darauf, daß die Entlüftungsrohre anders als bisher geplant verlegt würden. Wie die Rohre über das Dach geführt würden und welche Ausführungspläne hierfür beständen, könne offen bleiben: Es sei augenfällig, daß der bisherige Zustand nicht endgültig sei. Bei Fehlen einer Planung gelte als Plan aus der Natur der Sache diejenige Lösung, die technisch einwandfrei und wirtschaftlich am günstigsten sei. Der Antragsgegner könne die übrigen Wohnungseigentümer nicht zwingen, diese – möglicherweise ergänzungsbedürftige – Planung zu seinen Gunsten abzuändern.
Die Behauptung des Antragsgegners, sein Sondereigentum würde durch die geplante Baumaßnahme stark gemindert, entspreche – wie aufgezeigt – nicht der Rechtslage, da das Sondereigentum durch die Fertigstellung nicht berührt werde. Im übrigen erfahre der Speicherraum durch die Fertigstellung eine Verbesserung, da die Lüftungsrohre mit ihren Emissionen nicht mehr im Speicher enden würden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Ansicht des Landgerichts, der Verwalter sei auf Grund des Eigentümerbeschlusses vom 22.11.1980 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zur gerichtlichen Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche ermächtigt, begegnet keinen Bedenken.
b) Das Landgericht hat zu R...