Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondernutzungsrecht an Dachräumen. unzulässiger Ausbau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das einem Wohnungseigentümer eingeräumte Sondernutzungsrecht an "Dachräumen/Speicherräumen" schließt die Befugnis ein, die Räume als Hobbyraum oder Werkstatt zu nutzen.

2. Den Ausbau von Dachräumen/Speicherräumen durch den Sondernutzungsberechtigten durch Verschalung des Dachstuhls und Einbau zusätzlicher Dachfenster sowie Installationen zum Anschluß an die Heizung und die Wasser- und Abwasserleitungen brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden, weil sie durch die damit ermöglichte intensivere Nutzung der Dachräume/Speicherräume in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

 

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 2 vergleiche BayObLG München, 1975-05-14, BReg 2 Z 23/75, BayObLGZ 1975, 177; BayObLG München, 1987-06-03, BReg 2 Z 34/87, NJW-RR 1987, 1357; BayObLG München, 1987-03-05, BReg 2 Z 111/86, BayObLGZ 1987, 78.

 

Normenkette

WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 08.12.1988; Aktenzeichen 6 T 841/85)

AG Wolfratshausen (Beschluss vom 18.04.1985; Aktenzeichen 3 UR II 20/84)

 

Tenor

  • Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 8. Dezember 1988 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nr. 1a des Beschlusses das Wort “(Südseite)” entfällt und in Nr. 2 der Antragsgegner und nicht der Antragsteller zur Beseitigung verpflichtet ist.
  • Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 1/5 zu tragen, der Antragsgegner 4/5. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 2 im Obergeschoß.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:

Bezüglich der Nutzung der Dachräume (Speicherräume) des Hauses wird vereinbart, daß demjenigen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 das Sondernutzungsrecht an diesen Dach-(Speicher-)räumen zusteht.

Die Wohnungen wurden im September 1981 im wesentlichen fertiggestellt. In der Folgezeit ließ der Antragsgegner im Dachgeschoß eine Isolierung des Daches anbringen; ferner ließ er drei zusätzliche Dachfenster einbauen und die Installation für den Anschluß eines Waschbeckens, einer Dusche und eines WC. Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe im Dachraum eine Dusche mit WC und ein Waschbecken angebracht, ferner habe er einen Anschluß an die Heizungsanlage hergestellt.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Ausbau des Dachraumes zu beseitigen, insbesondere die drei Fenster sowie die Dusche mit WC zu entfernen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags durch Beschluß vom 18.4.1985 verpflichtet, sämtliche baulichen Veränderungen des Dachgeschoßes, die im genehmigten Bauplan und in der Baubeschreibung nicht enthalten sind, ausgenommen die Wärmeisolierung, zu entfernen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 8.12.1988 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hiergegen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser verpflichtet ist, die im Dachraum auf der Südseite angebrachten drei Fenster, die Verschalung des Dachstuhls mit Profilbrettern und die Installationswand zu beseitigen; bezüglich der Beseitigung einer Dusche mit WC nebst Waschbecken hat es die Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat es den Antragsgegner verpflichtet, die im Dachraum angebrachten Installationen und Anschlüsse an die Heizungsanlage zu beseitigen; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Hiergegen haben der Antragsteller und der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner strebt die Abweisung sämtlicher Beseitigungsanträge des Antragstellers an, dieser die Verpflichtung des Antragsgegners zur Beseitigung sämtlicher baulichen Veränderungen des Dachgeschoßes, die im Bauplan und in der Baubeschreibung nicht enthalten sind.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsmittel des Antragstellers und des Antragsgegners sind unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts wird lediglich in zwei Punkten richtiggestellt.

  • Das Landgericht hat ausgeführt:

    Die Anbringung der drei Dachfenster stelle eine bauliche Veränderung dar. Die Kammer habe beim Augenschein und anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht feststellen können, daß der architektonische Gesamteindruck oder die Stabilität und Sicherheit des Daches dadurch beeinträchtigt würden. Der Sachverständige habe festgestellt, daß die Fenster zwar nicht erforderlich, aber zur besseren Durchlüftung wünschenswert seien. Dennoch sei die Zustimmung des Antragsgegners erforderlich gewesen, weil der Einbau der Fenster im Zusammenhang mit den übrigen Ausbau...

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