Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungserbbaurechtssache
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 29/85) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8532/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. September 1987 in Nr. II aufgehoben.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners zu 2 zurückgewiesen.
III. Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 6. April 1987 wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldner für die Wohnungserbbaurechtsanlage … die Jahresgesamtabrechnung 1983 und im Anschluß daran die Jahreseinzelabrechnungen für 1983 neu nach den Grundsätzen einer geordneten einfachen Einnahmen/Ausgaben-Abrechnung und nach den Abrechnungsbestimmungen der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung aufstellen zu lassen oder selbst aufzustellen.
Die Vollstreckungsschuldner werden als Gesamtschuldner verurteilt, 2 000 DM als Vorauszahlung auf die Kosten der Ersatzvornahme an den Vollstreckungsgläubiger zu bezahlen.
IV. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Vollstreckungsschuldner als Gesamtschuldner, die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Vollstreckungsschuldner zu 2 allein zu tragen.
VI. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Vollstreckungsschuldner sind Eigentümer eines größeren Grundstücks, auf dem mehrere Gebäude im Erbbaurecht errichtet wurden. Das Erbbaurecht ist in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt. Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer eines Wohnungserbbaurechts, die Vollstreckungsschuldner waren von Errichtung der Anlage an als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Verwaltern nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt worden; zugleich sind sie Eigentümer der Mehrheit der Wohnungs- und Teilerbbaurechte.
Die von den Vollstreckungsschuldnern den übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten vorgelegte Jahresabrechnung für 1983 enthielt keine Einzelabrechnungen und entsprach nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsordnung, die u. a. vorsieht, daß nur die Instandhaltungsrücklagen und Instandsetzungsaufwendungen nach Baukomplexen getrennt abzurechnen sind.
Der Vollstreckungsgläubiger hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, die Vollstreckungsschuldner zu verurteilen, die Jahresgesamtabrechnung für 1983 nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und der Gemeinschaftsordnung samt Einzelabrechnungen neu zu erstellen.
Am 26.2.1985 haben die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen ordnungsgemäß protokollierten Vergleich geschlossen, in dem die Vollstreckungsschuldner sich gesamtschuldnerisch verpflichteten, „die Jahresgesamtabrechnung 1983 und im Anschluß daran die Jahreseinzelabrechnungen für 1983 neu nach den Grundsätzen einer geordneten einfachen Einnahmen/Ausgaben-Abrechnung und nach den Abrechnungsbestimmungen der TE/GO zu erstellen.”
Die Vollstreckungsschuldner legten der Versammlung der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten am 2.5.1985 eine neue Jahresabrechnung für 1983 zur Beschlußfassung vor, die mit Mehrheit gebilligt wurde. Auf Antrag von 42 Wohnungserbbauberechtigten erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 2.6.1986 den Beschluß der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten über die Jahresabrechnung 1983 und die Entlastung der Antragsgegner als Verwalter für ungültig. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 17.11.1986 (Az. 1 T 12131/86) die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Beschlüsse der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten über die Jahresabrechnung und die Verwalterentlastung seien schon deshalb für ungültig zu erklären, weil die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht hätten zu Verwaltern bestellt werden können; außerdem fehle den Beschlüssen die erforderliche Mehrheit der Stimmen, da die Antragsgegner wegen § 25 Abs. 5 WEG nicht hätten mit abstimmen dürfen.
Nach Zustellung je einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 26.2.1985 an die beiden Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsgläubiger mit der Begründung, auch die am 2.5.1985 vorgelegte Jahresabrechnung 1983 entspreche nicht den Vorschriften der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, am 18.6.1986 beim Amtsgericht beantragt,
ihn zu ermächtigen, auf Kosten der Antragsgegner eine den Abrechnungsbestimmungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung für die Wohnungseigentumsanlage … entsprechende Jahresgesamtabrechnung mit Jahreseinzelabrechnungen für das Jahr 1983 nach den Grundsätzen einer geordneten einfachen Einnahmen/Ausgaben-Abrechnung zu erstellen, und dem Antragsgegner aufzugeben, auf die hierdurch entstehenden Kosten einen Vorschuß von DM 2 500.– an ihn zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 6.4.1987 zurückgewiesen...