Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Zwischenurteil vom 24.11.1988; Aktenzeichen 13 T 3043/87)

AG Nürnberg (Zwischenurteil vom 07.04.1987; Aktenzeichen 1 UR II 88/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.470 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Eigentümer einer Wohnung im Haus H.-Straße 17, das zusammen mit dem Haus H.-Straße 15 eine Wohnanlage mit insgesamt 16 Wohnungen bildet. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer, der Antragsgegner zu 6 ist zugleich der Verwalter. Vor dem Amtsgericht haben die Antragsteller zunächst sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.5.1986 angefochten sowie eine Anzahl weiterer Anträge gegen den Verwalter, gegen die übrigen Wohnungseigentümer und gegen einzelne von ihnen gestellt. Das Amtsgericht hat einen Augenschein in der Wohnanlage der Beteiligten eingenommen und durch Beschluß vom 7.4.1987 die Mehrzahl der Anträge abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Vor dem Landgericht haben sie beantragt, folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.5.1986 für ungültig zu erklären:

  • TOP 1 betreffend die Genehmigung der Jahreswohngeldabrechnung 1985 sowie die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats;
  • TOP 3 betreffend die Wiederbestellung des Antragsgegners zu 6 als Verwalter der Wohnanlage;
  • TOP 5 betreffend den Anschluß des Hauses H.-Straße 15 an das Kabelfernsehen.

Außerdem haben die Antragsteller folgende Anträge im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt:

  • den Antragsgegner zu 6 als Verwalter abzuberufen;
  • den Antragsgegner zu 6 zu verpflichten, die von ihm veranlaßte Bepflanzung des Gartens der Wohnanlage „rückgängig zu machen”;
  • die Antragsgegnerin zu 3 und die Antragsgegnerin zu 5 zur Beseitigung und Unterlassung von Anpflanzungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück zu verpflichten;
  • sämtliche Antragsgegner zur Unterlassung des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf der Hoffläche des gemeinschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 63 zu verpflichten;
  • sämtliche Antragsgegner zu verpflichten, das gemeinschaftliche Grundstück Fl.Nr. 63 von dem im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundstück Fl.Nr. 64/10 abzumarken sowie auf der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 63 und Fl.Nr. 64/10 einen Zaun zu errichten;
  • sämtliche Antragsgegner zu verpflichten, ein Schild mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt” anzubringen;
  • sämtliche Antragsgegner zur Instandsetzung des Hofraumbelags zu verpflichten;
  • die „heimliche und einseitige” Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück Fl.Nr. 63 „rückgängig zu machen”.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24.11.1988 den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 hinsichtlich einzelner Punkte der Jahresgesamtabrechnung, hinsichtlich der Einzelabrechnungen sowie der Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt. Ferner hat es die Antragsgegner verpflichtet, den Hofraumbelag fachgerecht zu sanieren und ein Hinweisschild auf die Feuerwehrzufahrt anzubringen. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zurückgewiesen worden. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs sowie des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht zu 3/4 den Antragstellern und zu 1/4 den Antragsgegnern auferlegt. Zusätzliche Zustellkosten, die durch die unterbliebene Weiterleitung von Schriftsätzen im ersten Rechtszug entstanden waren, sind dem Verwalter auferlegt worden. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als ihr Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen worden war. Eine Beschwerdebegründung ist angekündigt, aber nicht abgegeben worden.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern.

1. Hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 1 der Versammlung vom 14.5.1986 kommt eine über die landgerichtliche Entscheidung hinausgehende Ungültigerklärung nicht in Betracht.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Eigentümerversammlung sei beschlußfähig gewesen. Die stimmberechtigten anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Wohnungseigentümer hätten über insgesamt 5.163 Zehntausendstel Miteigentumsanteile verfügt und alle Anwesenden hätten den Beschlußanträgen zugestimmt. Der Beschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung sei wegen einiger inhaltlicher Mängel teilweise für ungültig zu erklären. An Wohngeldzahlungen seien nicht 19.680 DM eingegangen, sondern nur 19.0...

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