Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Testamentsvollstrecker hat seine Rechtsstellung dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB). Bei Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt gelten Ausnahmen, wenn der Testamentsvollstrecker in einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen ernannt worden ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).
2. Die Verfügung des Testamentsvollstreckers kann auch bei einer unentgeltlichen Verfügung wirksam sein, wenn der Erbe der Verfügung zustimmt.
Normenkette
BGB § 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.10.1994; Aktenzeichen 13 T 8338/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte ist der Ehemann der am 11.10.1993 verstorbenen A.K. Der gemeinsame Sohn der Eheleute K. ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Zugunsten seiner Mutter ist im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung gemäß Bewilligung in einem notariellen Überlassungsvertrag vom 16.7.1993 vermerkt. In diesem Vertrag ist vereinbart, daß der Veräußerer die Rückübertragung verlangen kann, wenn
- der Erwerber … vor dem Veräußerer verstirbt …
- er einen Vertrag abschließt, der ihn zur vollständigen oder teilweisen Übereignung des … Grundbesitzes oder Teilen hiervon oder zur Bestellung eines Erbbaurechts hieran verpflichtet …
- er die Eintragung von Rechten in Abteilung II oder Abteilung III des Grundbuchs bewilligt oder wenn gegen ihn im Wege der Einzelvollstreckung eine Sicherungshypothek eingetragen wurde oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet wird und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht vor einer Verwertungshandlung … aufgehoben werden …
- der Erwerber oder sein Gesamtrechtsnachfolger Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stellt oder gegen ihn Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird …
- der Veräußerer außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten
- seinen Verwandten oder seinem Ehegatten
- über obliegende Unterhaltspflichten zu
- üllen …
- ein grober Undank im Sinne des § 530 BGB vorliegt…
- der Erwerber aufgrund einer physischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und ein Betreuer für ihn bestellt wurde …,
- der Erwerber bei Verheiratung nicht binnen eines Monats nach schriftlicher Aufforderung … den Güterstand der Gütertrennung deutschen Rechts oder einen diesem entsprechenden Güterstand ausländischen Rechts vereinbart oder, falls er in Zugewinngemeinschaft lebt, durch Ehevertrag vereinbart, daß die Vertragsobjekte und diesbezügliche Verbindlichkeiten als geschenktes Vermögen bei jeder Art des Zugewinnausgleichs in keiner Weise berücksichtigt werden, oder wenn er eine solche Vereinbarung während der Verheiratung später aufhebt.
Ferner heißt es:
Dieses Recht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden und ist bis zum Zeitpunkt seiner Ausübung weder vererblich noch übertragbar.
Wird es ausgeübt, ist der Verpflichtete oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, den betroffenen Grundbesitz mit allen Bestandteilen und dem Zubehör frei von … Belastungen zu übereignen.
Nach dem Tod seiner Mutter bestellte C.K. mit notarieller Urkunde vom 12.8.1994 an den ihm übereigneten Grundbesitz eine Grundschuld. In dieser Urkunde bewilligte der Beteiligte als Testamentsvollstrecker die Löschung der Auflassungsvormerkung. C.K. stimmte als Grundstückseigentümer der Löschung zu. Unter Vorlage dieser Urkunde hat der Beteiligte bei dem Grundbuchamt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der verstorbenen A.K. die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 23.8.1994 die Eintragung beanstandet: Die Löschung der Rük-kauflassungsvormerkung sei nur möglich, wenn die Entgeltlichkeit der Verfügung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen oder ausreichend dargelegt werde. Sei dies nicht möglich, könne die Löschung nur erfolgen, wenn sämtliche Erben unter Nachweis der Erbfolge der Löschung zustimmten. Das Original des Testamentsvollstreckerzeugnisses liege nicht vor. Die Erinnerung/Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 6.10.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Löschung der Auflassungsvormerkung gemäß § 19 GBO scheide derzeit aus. Bislang sei nur eine beglaubigte Abschrift der ersten Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers könne aber nur durch Vorlage des Zeugnisses in Urschrift od...