Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wiederwahl eines Verwalters
Tenor
I. Die Hauptsache ist erledigt.
II. Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Instanzen zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1) sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in …
Die Antragsgegnerin zu 2) war nach § 11 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (Anlage zur Teilungserklärung vom 20.6.1969) zur ersten Verwalterin der Anlage bis mindestens 31.12.1989 bestellt worden. Mit Beschluß der Eigentümerversammlung vom 29.9.1978 wurde die Verwalterbestellung „um weitere fünf Jahre” verlängert.
In der Eigentümerversammlung vom 22.9.1982 beschlossen die Eigentümer mit Mehrheit, den Verwaltervertrag um weitere drei Jahre, und zwar bis 31.12.1986, zu verlängern.
2. Die Antragstellerin stellte beim Amtsgericht zuletzt den Antrag festzustellen, daß der Eigentümerbeschluß vom 22.9.1982 über die weitere Bestellung der Antragsgegnerin zu 1) zur Verwalterin nichtig sei. Hilfsweise beantragte sie, den Beschluß für ungültig zu erklären.
Mit Beschluß vom 12.1.1983 stellte das Amtsgericht München die Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 22.9.1982 über die Wiederwahl der bisherigen Verwalterin fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hob das Landgericht München I mit Beschluß vom 21.5.1983 die Entscheidung des Amtsgerichts in Hauptsache und Kostenentscheidung auf und wies die Anträge der Antragstellerin zurück. Der Antragstellerin wurden die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
Gegen den ihr am 10.6.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 13./15.6.1983. Nachdem in der Eigentümerversammlung vom 20.9.1983 wiederum mit Mehrheit beschlossen wurde, den Verwaltervertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) bis 31.12.1986 zu verlängern, beantragt die Antragstellerin nunmehr festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist, und den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegner haben der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
II.
1. Nach Erledigung der Hauptsache – auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – ist noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1973, 30/32 ff.; 1975, 233/234 f.; BayObLG Rpfleger 1980, 192; Senatsbeschluß vom 3.4.1984 BReg. 2 Z 55/83). Bei der sonach zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits bei dessen streitiger Fortsetzung, zu berücksichtigen (BayObLG aaO).
2. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Instanzen aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG), weil der Hauptantrag der Antragstellerin (Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 22.9.1982) ohne das erledigende Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre.
a) Die Antragsgegnerin war zunächst im Jahre 1969 auf mindestens 20 Jahre zur ersten Verwalterin bestellt worden. Nach Art. 3 § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30.7.1973 (BGBl I S. 910) endete diese Bestellung am 30.9.1978 (und nicht zum 1.9.1978).
Dies ergibt sich aus folgendem: Art. 3 § 2 Satz 1 des genannten Gesetzes bestimmt, daß die Bestellung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Verwalters spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. Das Gesetz trat nach Art. 3 § 5 „am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats” in Kraft. Maßgebendes Datum für die „Verkündung” in diesem Sinn ist weder das Datum des Gesetzes noch des an dessen Ende angebrachten Ausfertigungs- und Verkündungsvermerks, sondern die Ausgabe des Bundesgesetzblatts als abschließender Teil des Gesetzgebungsverfahrens, mit der die Kenntnisnahme von dem Gesetz ermöglicht wird (Maunz/Dürig GG Lfg. Jan. 1960, von Münch GG 2. Aufl., je RdNr. 11 zu Art. 82; Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band II § 37 III 10 e; Giese DÖV 1953, 45 f.; vgl. auch Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 16, 6/17 ff.).
Da das Bundesgesetzblatt Nr. 63/73 am 2.8.1973 ausgegeben worden ist, ist das Gesetz vom 30.7.1973 am 1.10.1973 in Kraft getreten. Die erste Amtszeit der Verwalterin endete daher am 30.9.1978 (BayObLG Rpfleger 1980, 391; Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 11, Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 88, je zu § 26; BGB-RGRK RdNr. 1, MünchKomm BGB RdNr. 5, Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 1, Palandt BGB 43. Aufl. Anm. 1 a, je zu § 26 WEG).
b) Durch Eigentümerbeschluß vom 29.9.1978 wurde die Verwalterbestellung um weitere fünf Jahre, d. h. bis 30.9.1983, verlängert (nicht: bis 31.12.1983; dies hätte gegen § ...