Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Mitwirkungspflicht der Beteiligten an Sachverhaltsaufklärung sowie Erledigung der Hauptsache

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 783/86)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 165/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Als Verwalterin war bis zum 31.12.1987 die Firma H GmbH bestellt worden. Jetzt ist der weitere Beteiligte D. Verwalter. Er ist Eigentümer mehrerer Wohnungen.

Am 30.07. und 17.09.1986 faßten die Wohnungseigentümer Beschlüsse, die die vorzeitige Abberufung der bisherigen Verwalterin und die Neubestellung des jetzigen Verwalters zum Gegenstand haben.

Am 17.10.1986 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht folgende Anträge gestellt:

  1. Die Eigentümerbeschlüsse vom 17.09.1986 zu Tagesordnungspunkt 6 werden insoweit für ungültig erklärt, als der Miteigentümer D. mit Wirkung ab 01.01.1987 zum Verwalter gewählt worden ist und die Dienste der Firma H.GmbH für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1987 bzw. ihre Bestätigung als Verwalterin für die Zeit nach dem 01.01.1987 abgelehnt worden sind.
  2. Es wird festgestellt, daß die Firma H.GmbH zur Verwalterin auch für die Zeit nach dem 01.01.1987 bestellt ist und der mit ihr geschlossene Verwaltervertrag erst zum 31.12.1987 endet.
  3. Es wird festgestellt, daß am 30.07.1986 zu Tagesordnungspunkt 14a kein wirksamer Beschluß des Inhalts gefaßt worden ist, das Verwalterverhältnis mit der Firma H. GmbH werde vorzeitig zum 31.12.1986 außerordentlich gekündigt.

Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt, einen gemäß Nr. 3 des Antrags gefaßten Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären und ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Am 09.12.1986 hat das Amtsgericht folgenden Teilbeschluß erlassen:

  1. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 30.07.1986 versagt.
  2. Die Anträge, die Eigentümerbeschlüsse vom 30.07.1986 zu Tagesordnungspunkt 14a (Abberufung der Verwalterin) und vom 17.09.1986 zu Tagesordnungspunkt 6 (Ablehnung der Weiterbestellung der Firma H. GmbH und Bestellung von D. zum Verwalter) für ungültig zu erklären, werden abgewiesen. Der Feststellungsantrag über die Bestellung der Firma H. GmbH als Verwalterin auch im Jahr 1987 wird ebenfalls abgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Da diese in der Folgezeit nicht begründet wurde und die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Erörterung durch die Berichterstatterin der Beschwerdekammer nicht erschien, ordnete die Berichterstatterin am 02.06.1987 das Ruhen des Verfahrens an.

Der Verwalter D. hat dem Landgericht eine Niederschrift über eine Eigentümerversammlung vom 28.07.1987 vorgelegt, in der zu Tagesordnungspunkt 2 unter Nr. 3 ausgeführt ist:

zu: Bestätigung der Verwalterbestellung des Herrn D. für 1987:

Die WEG stellt fest, daß die wirksame Verwalterbestellung für 1987 nicht bezweifelt wird.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Die Antragstellerin hat sich hierzu innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert. Durch Beschluß vom 12.01.1988 hat das Landgericht daraufhin die sofortige Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil durch Eigentümerbeschluß vom 28.07.1987 die Bestellung des Verwalters D. bestätigt worden sei. Die Antragstellerin habe mit ihrem Verhalten im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben, daß sie selbst kein Interesse mehr an dem Verfahren habe; daher müsse davon ausgegangen werden, daß durch den Eigentümerbeschluß vom 28.07.1987 ihr Interesse an der Verwalterbestellung erloschen sei.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beschwerdekammer hat nicht mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Dies stellt hier ausnahmsweise keinen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel dar.

Nach § 44 Abs. 1 WEG soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen. Die Vorschrift dient auch der Sachaufklärung (§ 12 FGG).

In seiner Entscheidung vom 07.12.1987 (WuM 1988, 104) hat der Senat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

Die mündliche Verhandlung hat auch im Beschwerderechtszug und zwar vor der vollbesetzten Kammer des Landgerichts stattzufinden. Der Kammer ist es zwar nicht verwehrt, die Sache durch ein Mitglied vorbereiten zu lassen, das zu diesem Zweck auch mit den Beteiligten mündlich verhandeln kann. Dies stellt aber nicht die vorgesc...

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