Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bestimmtheit des Antrags und Auslegung durch das Gericht
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 444/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8084/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 07. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 103.000 DM festgesetzt. Die Nr. III des Beschlusses des Landgerichts wird dementsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem zweigeschossigen Einfamilienhaus und einem daran angebauten eingeschossigen Bungalow besteht. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers in Höhe von 1292/2116 (= 61,06 %) ist verbunden mit dem Sondereigentum an dem Bungalow, der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin in Höhe von 824/2116 (= 38,94 %) ist verbunden mit dem Sondereigentum an dem anderen Haus.
Der Antragsteller reichte im Jahr 1988 oder 1989 bei der zuständigen Baubehörde den Antrag auf Genehmigung eines Dachgeschoßaufbaus auf seinem Bungalow ein; die Antragsgegnerin stellte dort den Antrag, die Errichtung eines Wintergartens an ihrem Haus zu genehmigen. Mit Schreiben vom 10.08.1989 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, daß der von ihm geplante Dachgeschoßaufbau bauordnungs- und planungsrechtlich zulässig sei, insbesondere durch dieses Vorhaben die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,22 nicht überschritten werde, da unter Berücksichtigung des bisherigen Baubestandes noch eine Geschoßflächenreserve von 84 m² für das Gesamtgrundstück bestehe. Die beantragte Genehmigung könne jedoch nicht erteilt werden, weil auch die Miteigentümerin des Grundstücks einen – gleichfalls bauordnungs- und planungsrechtlich zulässigen – Bauantrag gestellt habe und bei Ausführung beider Vorhaben die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten werde. Es werde empfohlen, sich zunächst privatrechtlich darüber auseinanderzusetzen, wem letztlich die noch verfügbare Geschoßfläche zustehe.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht im wesentlichen beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft zu untersagen, Baumaßnahmen durchzuführen, die zu einer Erhöhung der derzeit bestehenden Geschoßflächenzahl führen, festzustellen, daß das Baurecht auf dem Gesamtgrundstück zu 61,06 % dem Antragsteller und zu 38,94 % der Antragsgegnerin zustehe und weiter festzustellen, daß die auf dem Gesamtgrundstück derzeit noch bestehenden weiteren Bebauungsmöglichkeiten ausschließlich dem Antragsteller zustünden und schließlich die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Errichtung eines Dachgeschoßaufbaus auf dem Grundstück im Bereich des Sondereigentums des Antragstellers gemäß bereits eingereichtem Bauantrag zu dulden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 05.04.1990 der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 30.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, auf dem Grundstück bauliche Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Antragstellers durchzuführen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung ihres Sondereigentums hinausgehen, soweit dadurch die Rechte des Antragstellers über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, insbesondere hat es ihr untersagt, Baumaßnahmen durchzuführen, durch die sich die Geschoßflächenzahl erhöht. Im übrigen hat es die Anträge des Antragstellers abgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt:
„Es wird festgestellt, daß
- dem Antragsteller vom gesamten Baurecht auf dem WEG-Grundstück … 61,06 %, der Antragsgegnerin 38,94 % zustehen.
- Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin ihr somit beschriebenes Baurecht voll ausgenutzt hat.
- Es wird festgestellt, daß die noch offenen 84 m² Geschoßflächenzahl dem Antragsteller zustehen.
- Es wird festgestellt, daß für den vollen Ausbau und die restliche Nutzung dieser 84 m² Geschoßflächenzahl seitens des Antragstellers keinerlei Zustimmung seitens der Antragsgegnerin erforderlich ist, als durch die Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Der Entscheidungssatz I des angefochtenen Beschlusses wird geändert wie folgt:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 50.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
auf dem Grundstück … bauliche Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Antragstellers durchzuführen,
es sei denn, diese gingen nicht