Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 449/98) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 16359/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage besteht aus einem größeren Wohnblock. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoß. Zu der Wohnung gehört ein zum Innenhof gelegener Balkon. Über diesem war zunächst ein Vordach aus Plexiglas angebracht, das der Antragsteller durch ein Glasdach ersetzte. Außerdem ließ der Antragsteller zwischen dem Vordach und der Balkonbrüstung Fensterrahmen anbringen und darin Schiebefenster einbauen. Auf die Anfrage des Antragstellers vom 14.11.1996, ob der Erneuerung der „Überdachung” zugestimmt werde, teilte die Verwalterin mit Schreiben vom 20.11.1996 mit:
„Ihrem Ansinnen stimmen wir unter folgenden Bedingungen zu.
Die Überdachung darf nicht weiter vorragen wie die bisherige Überdachung.
Die Konstruktion muß in sich transparent sein und darf den Gesamteindruck der Fassade nicht weiter beeinträchtigen.”
Unter Tagesordnungspunkt 8 lehnten die Wohnungseigentümer am 29.4.1998 eine nachträgliche Genehmigung der Frontverglasung ab. Außerdem wurde der Antragsteller aufgefordert, bis 30.6.1998 die Frontverglasung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Schließlich wurde die Verwalterin ermächtigt, einen Rechtsanwalt mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu beauftragen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 12.8.1998 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.2.1999 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Ablehnung der Wohnungseigentümer, die Frontverglasung nachträglich zu genehmigen, stelle einen nicht anfechtbaren Nichtbeschluß dar.
Der Antrag, den Eigentümerbeschluß im übrigen für ungültig zu erklären, sei nicht begründet, weil der Eigentümerbeschluß ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Die Antragsgegner seien nämlich berechtigt, die Beseitigung der Frontverglasung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen.
Es fehle bereits die nach § 2 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung der Verwalterin zu der Frontverglasung. Die Verwalterin habe zwar mit Schreiben vom 20.11.1996 ihr Einverständnis zur Erneuerung der Überdachung gegeben. Diese Erklärung sei so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger verstehen müsse. Der Zustimmung zu der „Überdachung” könne nicht entnommen werden, daß auch mit dem Anbringen einer Frontverglasung Einverständnis bestehe.
Abgesehen davon fehle es an der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Die Verglasung des Balkons stelle nämlich eine bauliche Veränderung dar, durch die eine ästhetisch nachteilige Änderung des optischen Eindrucks der Fassade eintrete. Durch die Fensterrahmenkonstruktion werde die einheitliche Gliederung der Fassade unterbrochen; außerdem ergäben sich durch die Verglasung störende Lichteffekte, die die Veränderung der architektonischen Gestaltung noch deutlicher hervortreten ließen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Balkonverglasung durch den Antragsteller ist eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 337; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl., § 22 WEG Rn. 108 m.w.N.).
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein Nachteil im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG auch die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage sein kann (BayObLG NJW-RR 1993, 337 m.w.N.). Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß durch die Balkonverglasung eine optisch nachteilige Veränderung der Fassade eingetreten ist. Diese Würdigung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dies ist nicht der Fall.
b) Die Antragsgegner selbst haben der Frontverglasung nicht zugestimmt. Die Verwalterin hat mit Schreiben vom 20.11.1996 erklärt, daß mit dem Auswechseln der „Überdachung” Einverständnis besteht. Offenbleiben kann, ob die nach § 2 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters zu der Frontverglasung neben oder an die Stel...