Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachträgliches Einfügen eines Garagentors in offene Stellplätze in Tiefgarage
Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 30.01.1986; Aktenzeichen 7 T 3609/85) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für diesen Rechtszug nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Zu der Anlage gehört eine Tiefgarage mit 16 Stellplätzen. Dem Antragsteller gehört (als Sondereigentum) der Stellplatz Nr. 14. Dieser liegt neben der Ausgangstüre und wird – anders als die anderen Stellplätze – an seinen beiden Längsseiten durch ca. 20 cm dicke Betonwände begrenzt. In der Mauer der Rückseite befindet sich ein Lüftungsschacht. Die Vorderseite des Stellplatzes ist offen.
Der Antragsteller möchte an seinem Stellplatz ein verschließbares Garagentor anbringen. Er stellte deshalb in der Eigentümerversammlung vom 20.5.1985 den Antrag (TOP 6), ihm dies zu gestatten. Der Antrag wurde mit Mehrheit abgelehnt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 20.5.1985 zu TOP 6 für ungültig zu erklären und festzustellen, daß die vom Antragsteller beantragte Anbringung eines Garagentores vor dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 14 der Zustimmung der Antragsgegner nicht bedarf; hilfsweise, daß die beeinträchtigten Antragsgegner verpflichtet seien, dem Antragsteller die Zustimmung zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Hauptanträgen mit Beschluß vom 30.7.1985 entsprochen. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluß vom 30.1.1986 aufgehoben und die Anträge abgewiesen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß vom 20.5.1985 zu TOP 6 sei nicht für ungültig zu erklären. Das wäre er nur dann, wenn es dem Antragsteller ohne weiteres gestattet wäre, seinen Stellplatz mit einem Garagentor zu versehen. Die vorgesehene Maßnahme bedürfe jedoch der Zustimmung jedenfalls aller Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen. Der geplante Einbau des Garagentores stelle eine bauliche Veränderung dar, weil das Tor mit (jeweils 4) Schrauben an den seitlichen Betonwänden befestigt werden solle. Jedenfalls die dem Kellerausgang zugewandte Betonwand sei ein konstruktiver Bestandteil der Tiefgarage und deshalb gemeinschaftliches Eigentum. Nach § 22 WEG sei für bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Eigentümer erforderlich. Diese Zustimmung sei zwar entbehrlich, soweit durch die bauliche Veränderung das Recht eines Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Danach bleibe die Zustimmung jedenfalls aller Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen erforderlich, denn durch die beabsichtigte Maßnahme würden diese in vermeidbarer Weise benachteiligt:
Es wäre damit zu rechnen, daß auch andere Sondereigentümer dem Beispiel des Antragstellers folgen würden. Das würde zu einer völligen Umgestaltung der Tiefgaragenanlage führen. Der ursprünglich vorgesehene Charakter der Anlage und der optische Gesamteindruck würde verändert. Während der Durchführung der Bauarbeiten wäre zudem eine gefahrlose Benutzung der Anlage nicht mehr gewährleistet.
Es wäre eine Erhöhung des allgemeinen Unfallrisikos zu befürchten. Die Verkehrsfläche wäre eingeengt, die Sichtmöglichkeiten eingeschränkt.
Bei abschließbaren Garagen bestehe ferner die Gefahr der zweckwidrigen Benutzung als Abstell- und Lagerraum.
Als weiterer Nachteil komme hinzu, daß der Hausverwalter nicht mehr ungehinderten Zugang zu dem Entlüftungsschacht hätte, der sich am Ende des Stellplatzes des Antragstellers befinde. Der Verwalter wäre darauf angewiesen daß ihm der Antragsteller einen Schlüssel zur Verfügung stelle. Insoweit wären neue Streitfälle zu befürchten, zumal der Antragsteller der Meinung sei, der Lüftungsschacht müsse nur in Notfällen zugänglich sein.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat, den Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 20.5.1985 für ungültig zu erklären, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 20.5.1985 hat der Antrag des Antragstellers, ihm den Einbau eines Garagentores zu gestatten, keine Mehrheit gefunden. Wenn – wie hier – ein Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit gefunden hat (negatives Abstimmungsergebnis), ist ein Eigentümerbeschluß gar nicht vorhanden (BayObLGZ 1972, 150/153; 1983, 283/284; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 33, Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 7, je zu § 23). ...