Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bei Antragsrücknahme sowie Erweiterung eines teilweise zurückgenommenen Antrags
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 07.02.1991; Aktenzeichen 2 T 246/90) |
AG Cham (Entscheidung vom 10.08.1990; Aktenzeichen UR II 7/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Cham vom 10. August 1990 als unbegründet zurückgewiesen wird.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt; der Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen, die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
In der Eigentümerversammlung vom 6.2.1984 beschlossen die Wohnungseigentümer vor Behandlung der in der Einladung angekündigten vier Tagesordnungspunkte auf Antrag des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden zunächst, daß Punkt 1 auf Seite 8 der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 21.3.1983 ordnungsgemäß protokolliert worden sei; zu Punkt 1 hatte sich die Eigentümerversammlung vom 21.3.1983 mit der Aushändigung von Verwaltungsunterlagen zur Fertigung von Fotokopien befaßt. Anschließend beschlossen sie, daß das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 21.3.1983insgesamt als ordnungsgemäß protokolliert anerkannt werde. In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 6.2.1984 ist der erste dieser Beschlüsse auf Seite 1 und der zweite Beschluß auf Seite 1 unten sowie Seite 2 oben wiedergegeben.
Ferner faßten die Wohnungseigentümer am 6.2.1984 unter „Sonstiges” mehrere Beschlüsse und erörterten einige Gegenstände; dies ist in der Niederschrift unter 5 a) bis 5 k) wiedergegeben.
Am 6.3.1984 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, folgende Eigentümerbeschlüsse vom 6.2.1984 für ungültig zu erklären:
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Bl.u. |
2 oben – betreffend den vorangehenden Beschluß vom 21.3.1983 und die zugehörige Niederschrift über das Kopieren von Verwaltungsunterlagen; |
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Bl. 5 Nr. 5 b) … |
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Bl. 6 Nr. 5 c) … |
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Bl. 7 Nr. 5 i) … |
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Bl. 7 Nr. 5 j) …” |
Da der Antragsteller Ablichtungen der Versammlungsprotokolle und der Einladung zum 6.2.1984 lange nicht vorlegte, fand erst am 17.7.1990 eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht statt. In dieser stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Anträge aus dem Antragsschriftsatz „mit der Maßgabe, daß nur noch die Ungültigkeit der Beschlüsse auf Bl. 2 oben des Protokolls sowie der unter Nr. 5 i und 5 j protokollierten Beschlüsse geltend gemacht” werde, im übrigen würden die Anträge nicht mehr gestellt.
Mit Schriftsatz vom 8.8.1990 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers klar, daß der Antragsteller die Ungültigerklärung der Beschlüsse auf Blatt 1 und Blatt 2 oben des Protokolls sowie der Beschlüsse unter Nr. 5 i und 5 j erstrebe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.8.1990 die Eigentümerbeschlüsse vom 6.2.1984 zu Tagesordnungspunkten (TOP) 5 i und 5 j für ungültig erklärt, ferner den im Protokoll auf Seite 1 unten festgehaltenen Beschluß, wonach die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.3.1983 insgesamt als ordnungsgemäß protokolliert anerkannt wird. Im Sachverhalt des Beschlusses sind lediglich der auf Seite 1 unten/Seite 2 oben im Versammlungsprotokoll wiedergegebene Eigentümerbeschluß sowie die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 i und 5 j wörtlich wiedergegeben.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dahin beantragt, daß auch der Eigentümerbeschluß zur Billigung des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 21.3.1983 hinsichtlich Punkt 1 für ungültig erklärt werde.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.2.1991 die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig. Soweit sie die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts betreffe, fehle dem Antragsteller die Beschwer, da das Amtsgericht über die bei ihm noch aufrechterhaltenen Anträge in vollem Umfang zugunsten des Antragstellers entschieden habe. Der Antrag, auch den Eigentümerbeschluß zur Billigung der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.3.1983 hinsichtlich Punkt 1 für ungültig zu erklären, sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich nicht mehr gestellt, also zurückgenommen worden. Das Amtsgericht habe darüber nicht mehr entscheiden dürfen. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung sei nach § 20 a Abs. 1 FGG unzulässig. Eine Überprüfung im Z...