Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 436/88) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 25 317/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 30 200 DM festgesetzt; die Nummern III der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte, deren Bestellung zur Verwalterin in der Versammlung vom 26.4.1988 im vorliegenden Verfahren angefochten ist, übt jedenfalls tatsächlich und auf Grund einstweiliger Anordnungen von Amtsgericht und Landgericht die Tätigkeit einer Verwalterin aus.
In der Eigentümerversammlung vom 1.3.1988 erhoben der Antragsteller und dessen Ehefrau Vorwürfe gegen die weitere Beteiligte. Da sie diese trotz Aufforderung nicht zurücknahmen, erklärte der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten Sch., daß er die Verwaltung mit sofortiger Wirkung niederlege. In der Versammlungsniederschrift heißt es dann:
Herr Sch. übergab daraufhin Herrn P. (= Verwaltungsbeirat) die Versammlungsführung. Ab 19.05 führte Herr P. die Versammlung … Der weiteren Beteiligten wurde von Herrn P. das als Anlage beigefügte Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung übergeben.
Nachrichtlich: Die Beibehaltung der Verwaltertätigkeit durch die weitere Beteiligte wurde mit schriftlicher Abstimmung der Wohnungseigentümer einstimmig von 19 noch anwesenden oder vertretenen Eigentümern mit 71 Stimmanteilen bestätigt.
Der Antragsteller focht die Bestätigung der weiteren Beteiligten als Verwalterin an.
Am 7.4.1988 berief die weitere Beteiligte für den 26.4.1988 eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein. In der Versammlung billigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1987 und entlasteten den Verwalter (Tagesordnungspunkt 3); zu Tagesordnungspunkt 4 bestätigten sie einstimmig die weitere Beteiligte als Verwalterin bis zum 31.12.1992.
Der Antragsteller hat am 26.5.1988 beantragt, den Eigentümerbeschluß über die Entlastung der weiteren Beteiligten für 1987 und über deren Wahl (Bestätigung) als Verwalterin für ungültig zu erklären. Die Beschlüsse litten an einem formellen Mangel, da die weitere Beteiligte zur Einberufung der Versammlung nicht befugt gewesen sei. Außerdem sei ein Ausgabeposten in Höhe von 91,20 DM unberechtigt oder jedenfalls unklar.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsanträge mit Beschluß vom 25.11.1988 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 26.6.1991 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Inzwischen hatte das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß vom 1.3.1988 über die Beibehaltung der Verwaltertätigkeit der weiteren Beteiligten mit rechtskräftigem Beschluß vom 15.9.1989 für ungültig erklärt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die in der Versammlung vom 26.4.1988 gefaßten Eigentümerbeschlüsse litten an keinem Einberufungsmangel. Die weitere Beteiligte sei zur Verwalterin bis 31.12.1992 bestellt worden. Durch die Erklärung in der Versammlung vom 1.3.1988 sei das Verwalterverhältnis nicht beendet worden. Der Verwalter könne zwar nach den Bestimmungen des Verwaltervertrags, hilfsweise nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen und damit seine Stellung aufheben. Als Kündigung sei die Erklärung vom 1.3.1988 aber nicht wirksam geworden, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe und § 627 BGB auf den Verwalter nicht anzuwenden sei.
Darauf, welchen Einfluß die rechtskräftige Ungültigerklärung des Bestätigungsbeschlusses vom 1.3.1988 auf die in der Versammlung vom 26.4.1988 gefaßten Beschlüsse gehabt habe, brauche nicht mehr eingegangen zu werden.
Auch inhaltlich entsprächen die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Unkosten in Höhe von 91,20 DM seien tatsächlich für die Gemeinschaft angefallen. Die Abrechnung für 1987 lasse auch sonst keinen Fehler der weiteren Beteiligten erkennen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die in der Versammlung vom 26.4.1988 gefaßten Beschlüsse leiden nicht an einem formellen Mangel.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die weitere Beteiligte ihre Rechtsstellung als Verwalterin und ihre Befugnis, eine Versammlung einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG), schon durch die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters in der Versammlung vom 1.3.1988 verloren hat (vgl. Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums Rn. 1011) oder ob dieser Rechtsverlust erst mit der Beendigung des Verwaltervertrags durch wirksame Kündigung eingetreten ist (vgl. MünchKomm/Röll BGB 2. Aufl. §...