Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache: Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers. Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Betreute nicht mittellos, ist bei der Bemessung des Stundensatzes für den bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg tätigen Berufsbetreuer für eine gewisse Übergangszeit ab dem 1.1.1999 mit zu berücksichtigen, inwieweit eine Vergütung mit dem nach neuem Recht seiner Qualifikation entsprechenden Stundensatz für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
2. Bei der Vergütung von Leistungen, die nach dem 30.6.2000 erbracht wurden, ist ein solcher Härteausgleich in der Regel nicht mehr angebracht.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 13 T 23016/00) |
AG München (Aktenzeichen 712 XVII 05763/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 30.6.2000 bestellte das Amtsgericht für die nicht mittellose Betroffene eine Rechtsanwältin zur Betreuerin, verbunden mit der Feststellung, daß diese die Betreuung berufsmäßig führe. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfaßte die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, den Abschluß, die Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post. Am 1.8.2000 verstarb die Betroffene.
Auf den Antrag der Betreuerin, ihr für die vom 11.7. bis 17.8.2000 geleistete Tätigkeit auf der Basis eines Stundensatzes von 200 DM eine Vergütung in Höhe von 2.383,33 DM zu bewilligen, setzte das Amtsgericht die Vergütung mit Beschluß vom 23.11.2000 auf lediglich 759,80 DM einschließlich Mehrwertsteuer fest, da 60 Minuten des geltend gemachten Zeitaufwands nicht vergütungsfähig seien und der Betreuerin nur ein Stundensatz von 60 DM zustehe.
Die auf die Höhe des Stundensatzes beschränkte sofortige Beschwerde der Betreuerin ist gemäß Beschluß des Landgerichts vom 24.1.2001 ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß sich der dem Betreuer zustehende Stundensatz gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 auch bei vermögenden Betreuten grundsätzlich nach § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern richte. Eine Erhöhung des der Betreuerin danach bereits zuerkannten Höchstsatzes von 60 DM sei nicht veranlaßt. Gemessen an der Qualifikation der Betreuerin sei die Betreuung nicht besonders schwierig gewesen. Die von der Betreuerin angeführten Erschwernisse hätten sich allenfalls im Zeitaufwand niedergeschlagen. Schließlich könne die Betreuerin auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung einen höheren Stundensatz verlangen. Sie habe nicht davon ausgehen können, daß die Stundensätze, die Rechtsanwälten als Betreuern vermögender Betreuter in der Vergangenheit zuerkannt worden seien, nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes auf Dauer weiterhin gewährt würden. Mit diesem am 1.1.1999 in Kraft getretenen Gesetz habe sich die Rechtslage hinsichtlich der Vergütung der Betreuer grundlegend geändert, wobei schon vor der betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Meinung vertreten worden sei, daß sich die Vergütung für die Betreuung bemittelter und mittelloser Betreuter grundsätzlich nach denselben Kriterien richte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Das Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung gemäß § 56 g FGG konnte auch noch nach dem Tod der Betroffenen durchgeführt werden (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 15).
b) Der Berufsbetreuer hat gegen den Betreuten Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der ihm übertragenen Geschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie errechnet sich aus der für die Betreuung auf gewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrundezulegenden Stundensatz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Letzterer ist in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht betragsmäßig konkretisiert.
c) Für die Fälle, in denen die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu leisten ist (§ 1836 a BGB), hat der Gesetzgeber den Stundensatz je nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich auf 35, 45 bzw. 60 DM festgelegt (§ 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 27).
Ist der Betreute nicht mittellos bzw. die Vergütung vom Erben zu erbringen, bemißt sich diese nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BV...