Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind.
2. Tritt im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache ein und entscheidet das Beschwerdegericht gleichwohl in der Sache, so ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht hat unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 31.03.2004; Aktenzeichen 3 T 2722/03) |
AG Kitzingen (Beschluss vom 21.11.2003; Aktenzeichen UR II 8/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten wird Nr. 2 des Beschlusses des LG Würzburg vom 31.3.2004 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen Nr. 1 des Beschlusses des AG Kitzingen vom 21.11.2003 wird verworfen.
III. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.800 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 29.1.2003 genehmigten die Wohnungseigentümer mit Beschluss 1/03 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2002. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer die Erholung eines Sachverständigengutachtens über Kondensfeuchtigkeit in der Wohnung der Antragstellerin und eine Kostentragungsregelung hierzu (Beschluss 8/03).
Die Antragstellerin hat beim AG den Beschluss 1/03 insoweit angefochten, als die Einzelbeträge durch die Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten beeinflusst sind. Im Laufe des Verfahrens vor dem AG hat sie den Antrag auf die Heizkostenabrechnung beschränkt. Außerdem hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss 8/03 für ungültig zu erklären, soweit der Antragstellerin die Kosten der beschlossenen Begutachtungen überbürdet werden sollten.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.11.2003 den Beschluss 1/03 insoweit aufgehoben, als er die Heizkosten und die Kosten für die Warmwasserbereitung für die einzelnen Miteigentümer nach den der Abrechnung zugrunde gelegten verbrauchsabhängigen Messwerten festsetzt. Im Übrigen hat es den Antrag betreffend den Beschluss 1/03 zurückgewiesen. Unter Aufrechterhaltung im Übrigen hat es den Beschluss 8/03 insoweit aufgehoben, als er eine Kostentragungspflicht zulasten der Antragstellerin beinhaltet.
Gegen den Beschluss des AG hat die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 31.3.2004 den Eigentümerbeschluss 1/03 insoweit für ungültig erklärt, als er die Heizkosten für die einzelnen Miteigentümer nach den zugrunde gelegten verbrauchsabhängigen Messwerten festsetzt und den Antrag betreffend Beschluss 1/03 im Übrigen abgewiesen. Den Beschluss 8/03 hat es insgesamt für ungültig erklärt. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es 47 % niedergeschlagen. 53 % der Gerichtskosten und 53 % der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hat es der weiteren Beteiligten auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten. Sie wendet sich in der Hauptsache nur gegen die Entscheidung zu dem Beschluss 1/03 und trägt hierzu vor, dass sie bereits im Beschwerdeverfahren den Eigentümerbeschluss 3/04 vom 4.2.2004 vorgelegt habe, durch den der Beschluss 1/03 bezüglich der Heiz- und Warmwasserkosten abgeändert wurde. Vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde in der Sache für unzulässig erachtet wird, hat die weitere Beteiligte Kostenbeschwerde erhoben.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nur berechtigt, wenn er rechtlich beeinträchtigt ist (BayObLG ZfIR 2004, 397). Das ist hier der Fall, da ein Beschluss über die von der weiteren Beteiligten erstellte Abrechnung teilweise für ungültig erklärt wurde. Das berührt auch die Rechtsstellung der Verwalterin, da Schadensersatzansprüche gegen sie in Betracht kommen. Zudem hat das LG der Verwalterin Kosten auferlegt.
b) Der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG ist erreicht. Das Interesse der weiteren Beteiligten am Eigentümerbeschluss 1/03 übersteigt jedenfalls 750 Euro.
c) Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 51).
2. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch der Beschluss des LG zum Eigentümerbeschluss 1/03. Hierüber hat das LG sachlich entschieden.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die weitere Betei...