Leitsatz (amtlich)

Zur Beschwerdefähigkeit von Vorführungsandrohungen.

 

Normenkette

FGG § 68 Abs. 3, § 68b Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.01.1997; Aktenzeichen 13 T 7311/96)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1035/96)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 24.7.1996 eine Rechtsanwältin zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Ämtern, Behörden und Gerichten sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 26.7.1996 legte der Betroffene hiergegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beschloß das Landgericht am 14.8.1996 die Erholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens. Da der Betroffene nicht freiwillig der Vorladung des Sachverständigen Folge leistete, ordnete das Landgericht die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung an. Nach seiner Vorführung verweigerte der Betroffene jegliche Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen. Dieser regte daher eine stationäre Begutachtung an. Daraufhin setzte das Landgericht am 29.1.1997 Termin zur Anhörung des Betroffenen auf 18.2.1997 fest, lud den Betroffenen hierzu und drohte ihm für den Fall des Fernbleibens die zwangsweise Vorführung zum nächsten Termin an. Der Betroffene erschien nicht. Am 19.6.1997 setzte das Landgericht einen neuen Anhörungstermin auf 8.7.1997 an und ordnete die Vorführung des Betroffenen zu diesem Termin an. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Diese legte das Landgericht dem Senat vor, nachdem es den Termin vom 8.7.1997 auf den 5.8.1997 verlegt hatte.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Dem Wortlaut nach richtet sich die Beschwerde nur gegen den Beschluß vom 19.6.1997. Insoweit hat sich die Hauptsache erledigt; denn der Verfahrensgegenstand ist mit der Verlegung des Termins vom 8.7.1997 fortgefallen (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36). Das Rechtsmittel ist daher dahin auszulegen, daß der Betroffene die gerichtliche Entscheidung angreifen will, die die Rechtsgrundlage für seine zwangsweise Vorführung vor Gericht, nicht nur am 8.7.1997, sondern auch für künftige Termine, ist. Dies ist der Beschluß vom 29.1.1997, durch den dem Betroffenen die zwangsweise Vorführung angedroht wird.

a) Gegen die Androhung der gemäß § 68 Abs. 3 FGG zulässigen zwangsweisen Vorführung ist die unbefristete Beschwerde gegeben. Die Vorführungsandrohung ist eine nach § 19 FGG beschwerdefähige Zwischenentscheidung (Jansen FGG 2. Aufl. § 33 Rn. 41 und 53). Sie greift nämlich in erheblichem Maße in die Rechte eines Betroffenen ein, da sie auch eine Freiheitsentziehung ermöglichen soll (vgl. BayObLGZ 1990, 37/39). Eine Unanfechtbarkeit wie nach § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ist hier nicht gegeben (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 68 FGG Rn. 11). Die Vorschrift ist als Ausnahmebestimmung nicht auf die Vorführung zur Anhörung durch das Gericht entsprechend anwendbar.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht durfte den Betroffenen zum Anhörungstermin vom 18.2.1997 laden (§ 69g Abs. 5 Satz 1 FGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG) und die Vorführung androhen. Letzteres war gerechtfertigt, da die Kammer aus dem Verhalten des Betroffenen im bisherigen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Versuch ihn zu begutachten schließen durfte, daß dieser freiwillig zu keinem Anhörungstermin erscheinen werde (vgl. BayObLG a.a.O.). Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit des Widerstandes des Betroffenen gegen jede persönliche Kontaktaufnahme mit Gericht und Sachverständigen durfte die Kammer auch davon ausgehen, daß weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

 

Unterschriften

Karmasin, Ammon, Dr. Schreieder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1085890

NJW-RR 1998, 437

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