Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 772/90)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 3068/91)

 

Tenor

I. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. III des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. April 1991 wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.400 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.400 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 50.000 DM festgesetzt; Nr. II des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 1990 wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

Die Wohnung des Antragstellers ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegner ca. 100 m² groß, liegt in einer bevorzugten Wohngegend und hat einen Verkehrswert von etwa 600.000 DM.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 4.9.1990 wurden vom Verwalter folgende Tagesordnungspunkte angekündigt:

  • Auflistung der gesamten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Antragsteller,
  • Beschlußfassung über die weitere Durchführung des beim Amtsgericht … anhängigen Versteigerungsverfahrens,
  • Beschlußfassung über das weitere prozessuale Vorgehen im Verfahren …,
  • Feststellung des Kostenrisikos bei einem Verfahren nach § 18 WEG für die Eigentümergemeinschaft,
  • Beschlußfassung über die Einleitung eines Verfahrens nach § 18 WEG – Entziehung des Wohnungseigentums – der WEG gegen den Antragsteller.

In der Eigentümerversammlung vom 4.9.1990 gab der Verwalter bekannt, daß sich die Rückstände des Antragstellers auf ca. 56.000 DM belaufen. Beschlüsse zu den übrigen Tagesordnungspunkten wurden nicht gefaßt.

Der Antragsteller hat am 24.9.1990 beantragt, die gegen ihn in der Eigentümerversammlung vom 4.9.1990 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Er hat ausgeführt, daß er seinen Antrag begründen werde, sobald ihm das Protokoll der Eigentümerversammlung zugegangen sei. Um die Anfechtungsfrist zu wahren, habe er jedoch mit dem Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse nicht bis zum Zugang des Protokolls warten können. Am 23.10.1990 hat er seinen Antrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.12.1990 dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 100.000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, „die Gerichtskosten gegenseitig aufzuheben” und von einer Kostenerstattung abzusehen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.4.1991 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 6.600 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.7.1991 zurückgenommen hat. Außerdem hat er am 13.5.1991 Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts und des Landgerichts eingelegt.

II.

1. Der Antragsteller hat die gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15.4.1991 eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen. Danach ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG von Amts wegen zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erscheint es angezeigt, dem Antragsteller die Gerichtskosten des von ihm veranlaßten Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller nach seinen Angaben die mit Wirkung vom 1.4.1991 durch Art. 7 Abs. 13 Nr. 2 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 in Kraft getretene Neuregelung des § 27 Abs. 2 FGG nicht gekannt hat. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entstanden, weil die Antragsgegner an diesem Verfahren nicht beteiligt worden sind.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 KostO, § 567 Abs. 2, 4 ZPO, jeweils unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz, zulässig (vgl. BayObLGZ 1987, 381/387). Im Hinblick darauf, daß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO nur auf § 567 Abs. 2, 4 ZPO, nicht aber auf § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO verweist, ist die Erstbeschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts zulässig, obwohl gemäß § 27 Abs. 2 FGG n.F. in der Hauptsache gegen die Entscheidung des Landgerichts ein Rechtsmittel n...

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