Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 1006/90) |
LG München I (Aktenzeichen 13 T 24158/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 084,75 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit etwa 200 Wohnungen. Die Antragsgegnerin war bis 31.12.1985 Verwalterin der Wohnanlage.
Die von der neuen Verwalterin aufgestellten Abrechnungen für 1985, die auf den von der Antragsgegnerin übergebenen Unterlagen beruhen, weisen Fehlbeträge in den Bereichen Hausgeld, Garagengeld und Heizung auf. Nach Darstellung der Antragsteller ergibt sich bei der Heizkostenabrechnung ein Fehlbetrag von 11 084,75 DM.
Dieser Betrag errechnet sich, wenn man die vom September bis Dezember 1985 einbezahlten Heizkostenvorauszahlungen von 45 697,83 DM, eine im Jahr 1981 beschlossene und einbezahlte Sonderumlage von 19 500 DM sowie Heizkostenguthaben verschiedener Wohnungseigentümer von 2 882,49 DM (insgesamt 68 080,32 DM) einerseits mit den Zahlungen für Ferngaslieferungen von 18 004,83 DM und für den Kaminkehrer von 198,81 DM sowie Zahlungsrückständen einzelner Wohnungseigentümer von 10 399,31 DM (insgesamt 28 602,95 DM) andererseits saldiert. Nach dieser Gegenüberstellung hätte der Stand des Heizungskontos am 31.12.1985 39 477,37 DM betragen müssen, während er tatsächlich nur 28 392,62 DM betrug. Die Differenz verlangen die Antragsteller von der Antragsgegnerin.
Für die Jahresabrechnungen einschließlich der Heizkostenabrechnungen der Jahre 1981, 1982 und 1983 wurde der Antragsgegnerin durch bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse Entlastung erteilt. Die Entlastung für 1983 war zunächst verweigert worden, wurde dann aber nach Korrekturen der Abrechnungen durch die Antragsgegnerin in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung trotz einiger kleinerer Unstimmigkeiten zwischen dem Verwaltungsbeirat und der Antragsgegnerin doch noch erteilt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.11.1991 den Antrag abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Antragsgegnerin für das angebliche Fehlen des verlangten Betrages verantwortlich sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 25.2.1993 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – nicht näher begründete – sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Auch im Beschwerdeverfahren sei nicht klar geworden, auf welche Anspruchsgrundlage die Antragsteller ihren Anspruch stützten, nachdem sie ausdrücklich erklärt hätten, der Antragsgegnerin weder deliktisches Verhalten noch eine ungerechtfertigte Bereicherung zur Last zu legen. Die Antragsteller kämen zu dem Fehlbetrag nur dadurch, daß sie die im Jahr 1981 bezahlte Sonderumlage von 19 500 DM weiter als rechnerischen Posten aufführten. Diesen Ansatz könne die Kammer nicht nachvollziehen; denn es komme allein darauf an, was mit diesem Geld tatsächlich geschehen sei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei es sehr wahrscheinlich, daß die Antragsgegnerin diese Sonderumlage im Laufe der Zeit zum Bezahlen laufender Kosten für die Antragsteller verwendet habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß gemäß den Prüfberichten der Verwaltungsbeirat jeweils alle Geldbewegungen und Buchungen lückenlos geprüft und für alles Belege vorgefunden habe.
Der geltend gemachte Anspruch scheitere aber auch daran, daß der Antragsgegnerin für die Jahre 1981, 1982 und 1983 durch Eigentümerbeschlüsse Entlastung erteilt worden sei. Damit seien die Jahresabrechnungen für diese Jahre bindend festgestellt und nachträglichem Streit entzogen.
2. Der Beschluß des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, einen Zahlungsanspruch der Antragsteller verneint. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt § 667 BGB in Betracht, der in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis nach § 675 BGB entsprechend anwendbar ist. Zum schlüssigen Vortrag für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB gehört die Darlegung derjenigen Beträge, die der Verwalter als Geschäftsbesorger der Wohnungseigentümer von ihnen zur Ausführung des Auftrags erhalten hat oder die der Verwalter durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erlangt hat (vgl. Palandt/Thomas BGB 52. Aufl. § 667 Rn. 10). Die Wohnungseigentümer können aber zur Begründung eines solchen Anspruchs aus § 667 BGB nicht auf Zeiträume zurückgreifen, für die die Jahresabrechnungen bestandskräftig beschlossen sind und dem Verwalter zugleich Entlastung erteilt worden ist. Denn der Beschluß über die Entlastung...