Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 89/92) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 689/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus 58 Wohnungen und 11 Gewerbeeinheiten bestehenen Wohnanlage. Die Kosten der Kaltwasserversorgung werden nach der Teilungserklärung im Verhältnis der Wohn/Nutzflächen umgelegt. Die Kosten der Warmwasserversorgung werden nach der Teilungserklärung bei den Wohnungen nach den Wohnflächen, bei den Laden- und Büroeinheiten nach dem Verbrauch zuzüglich angemessener Grundgebühr, tatsächlich aber im Verhältnis der Nutzflächen ermittelt. Die Gebühren für die Müllabfuhr werden bei den Wohnungen nach dem Verhältnis der Wohnflächen abgerechnet; die Gewerbeeinheiten verfügen über eigene Müllbehälter.
Der Antragsteller erstrebt hinsichtlich der Kalt- und Warmwasserversorgung den Einbau von Meßgeräten und eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Bei der Abrechnung der Müllgebühren soll auf die Personenzahl der jeweiligen Wohneinheit abgestellt werden. Seine dahingehenden Anträge sind in der Eigentümerversammlung vom 2.6.1992 mehrheitlich abgelehnt worden.
Der Antragsteller hat am 2.7.1992 beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung dahingehend zu erteilen, daß Verbrauchserfassungsgeräte für das Warm- und Kaltwasser angebracht und die Kosten nach Verbrauch ermittelt und daß die Abfallgebühren nach der Personenzahl der jeweiligen Wohneinheit abgerechnet werden. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.3.1993 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1993 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch auf Abänderung des bestehenden Kostenverteilungsschlüssels – unabhängig davon, ob die beanstandeten Eigentümerbeschlüsse ohnehin als sogenannte Nichtbeschlüsse der Anfechtung entzogen sind – bestehe nach Treu und Glauben nicht. Grundsätzlich sei es als sachgerecht anzusehen, wenn die Wasser- und Müllabfuhrkosten im Verhältnis der Wohnflächen umgelegt würden. Es entspreche nämlich allgemeiner Erfahrung, daß kleinere Wohnungen von weniger Personen bewohnt würden als größere Wohnungen und bei ersteren somit weniger Wasser verbraucht werde und weniger Müll anfalle als bei größeren Wohnungen.
Abgesehen davon würde nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers seine jährliche Ersparnis an Kalt- und Warmwasserkosten insgesamt nur 150 DM betragen, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung eingeführt würde. Nehme man – großzügig gerechnet – bei einer Abrechnung der Müllabfuhrkosten nach der Personenzahl je Wohneinheit eine Ersparnis von 50 % an, so würde dies zu einer Entlastung des Antragstellers in Höhe von 150 DM jährlich führen. Im Hinblick auf die Größenordnung dieser Ersparnis könne nicht von einer groben Unbilligkeit gesprochen werden, wenn die jetzige Regelung beibehalten werde.
Hinzu komme, daß es zu einer spürbaren Mehrbelastung der Wohnungseigentümer führen würde, wenn die Wasserkosten bei den Gewerbeeinheiten entgegen der jetzigen Handhabung (Abrechnung nach Nutzflächen) nach Verbrauch abgerechnet würden, weil der Wasserverbrauch der Ladengeschäfte sehr gering sei.
Im übrigen stünden die Kosten für den Einbau von Meßgeräten außer Verhältnis zu den erwarteten Einsparungen. Nach dem von der Verwalterin erholten Kostenvoranschlag betrügen die Einbaukosten für eine Warmwasser- oder Kaltwasseruhr jeweils 256,50 DM. Für die Wohnanlage würden jeweils etwa 90 Warmwasser- und Kaltwasseruhren benötigt. Die Einbaukosten würden somit jeweils 23.085 DM betragen. Hinzu kämen die Kosten für den Wartungsvertrag und die Gebühren für das jährliche Ablesen und Erstellen der Warmwasser- und Kaltwasserabrechnungen. Insgesamt müßte die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Ausstattung der Wohnanlage mit Geräten zur Kalt- und Warmwassererfassung in den ersten fünf bis sechs Jahren ca. 75.000 DM aufbringen. Der Antragsgegner behaupte zwar, der Einbau der Wasseruhren koste nur 40.000 DM; die angeblich von ihm erholten Kostenangebote habe er aber in keiner Weise belegt. Die Kammer halte deshalb die von der Verwalterin gemachten Angaben für zutreffend; die Erholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Unstreitig würden die jährlichen Warm- und Kaltwasserkosten der Wohnanlage zusammen ca. 29.000 DM betragen. Selbst wenn durch den Einbau von Wasseruhre...