Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 48/92) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 68/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. Mai 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. I dieses Beschlusses und Nummer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Laufen vom 18. Dezember 1992 dahin abgeändert werden, daß die Antragstellerin von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten im ersten Rechtszug nur die Hälfte zu tragen hat.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren, für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren im ersten Rechtszug für die Zeit ab 10. November 1992 wird auf jeweils 10 000 DM, bis dahin auf 20 000 DM festgesetzt. Die Beschlüsse von Landgericht und Amtsgericht werden insoweit abgeändert.
Gründe
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 46 Wohnungen in acht Häusern; der weitere Beteiligte ist Verwalter. § 11 Abs. 2 Nr. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung – GO) regelt die Umlegung der Kosten von Heizung und Warmwasser; in Abs. 2 Nr. 2 ist bestimmt:
Im übrigen werden die Betriebskosten wie folgt umgelegt:
Je nach der Höhe der Miteigentumsanteile.
Nach § 11 Abs. 3 GO kann eine Änderung der Verteilungsschlüssel mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Für jede Wohnung wurden bei der Errichtung der Wohnanlage auch Zähler zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs eingebaut. Die Kosten des Kaltwassers und der Abwasserbeseitigung werden gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 GO jedoch nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt. Die Antragstellerin will erreichen, daß diese Kosten anhand der Kaltwasserzähler abgerechnet werden. Im Jahre 1991 beantragte sie beim Amtsgericht, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, der Änderung des Verteilungsschlüssels zur Abrechnung Wasser/Kanal dahingehend zuzustimmen, daß diese Kosten nach Verbrauch der einzelnen Wohnungseigentümer ermittelt und abgerechnet werden. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 13.11.1991 ab; die Antragstellerin focht die Entscheidung nicht an.
In der Versammlung vom 21.5.1992 lehnten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 9 mit großer Mehrheit ab, zu beschließen, „daß der Kaltwasserverbrauch ab 1.1.1992 durch die Firma B. anhand der vorhandenen Kaltwasserzähler abgerechnet wird”. Den Antrag der Antragstellerin, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären – zwei weitere Anfechtungsanträge hat die Antragstellerin wieder zurückgenommen -, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 18.12.1992 abgewiesen. Als Anfechtungsantrag sei das Begehren der Antragstellerin unzulässig, da kein positiver Beschluß zustandegekommen sei. Das Begehren sei aber als statthafter Antrag, gerichtet auf Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung bzw. auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu der im Negativbeschluß abgelehnten Maßnahme, zu behandeln. Auch dieser Antrag sei jedoch unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses vom 13.11.1991 entgegenstehe.
Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt; das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 28.5.1993 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; die nach § 45 Abs. 1 WEG in der Fassung von Art. 10 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 11.1.1993 (BGBl I S. 50) erforderliche Beschwer ist erreicht. Die Antragstellerin errechnet für sich im Jahre 1991 eine Ersparnis von 181 DM, wenn die Kaltwasserkosten nach tatsächlichem Verbrauch und nicht nach der Größe der Miteigentumsanteile umgelegt worden wären. Dazu komme eine entsprechende Ersparnis bei den Kanalgebühren. Da die Antragstellerin eine Abänderung des Verteilungsschlüssels auf Dauer erstrebt, ist die Beschwer von 1 500 DM erreicht, auch wenn Kosten für die Eichung und die Ablesung der Zähler als die Ersparnis mindernde Gegenposten in Rechnung gestellt werden.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch, mit Ausnahme einer Abänderung der Kostenentscheidung, nicht begründet.
a) Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts, ausgeführt: Der auf Ungültigerklärung gerichtete Antrag bleibe erfolglos. Wenn wie in diesem Fall ein Antrag in der Eigentümerversammlung abgelehnt werde, sei ein Beschluß gar nicht vorhanden. Anfechtung und Ungültigerklärung gemäß § 23 Abs. 4 WEG kämen dann nicht in Betracht.
Es könne dahinstehen, ob der erfolglose Antrag, einen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, als ein auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung oder auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung gerichteter Antrag ausgelegt oder umgedeutet werden könne. Denn ein Antrag mit diesem Ziel s...