Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 892/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 24892/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 3. Juni 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Gartenzaun auf Kosten aller Wohnungseigentümer, also einschließlich der Antragsteller, zu versetzen ist.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Zu der im Erdgeschoß liegenden Wohnung Nr. 3 gehört das Sondernutzungsrecht an dem vorgelagerten Garten. Dieses Sondernutzungsrecht stößt im Norden an nicht im Sondernutzungsrecht stehendes Gemeinschaftseigentum. Im Zuge der Erstellung der Wohnanlage errichtete der Bauträger einen Zaun, der nicht auf der Grenze zwischen den beiden genannten Flächen, sondern in einem spitzen Winkel in das vom Sondernutzungsrecht nicht erfaßte Gemeinschaftseigentum hinein verläuft mit der Folge, daß die als Sondernutzungsrecht umzäunte Fläche keilförmig um 7 m² vergrößert wird. Innerhalb dieses Keils liegt ein Notausstiegsschacht für die Tiefgarage, zu dem man durch ein stets unverschlossenes Tor im Gartenzaun gelangt. Entlang der Innenseite des Zauns ist eine Hecke gepflanzt; außerdem steht im Grenzbereich eine Föhre.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Gartenzaun auf die tatsächliche Grenze zu versetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.12.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 3.6.1994 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß sich an den anfallenden Kosten für die Versetzung des Zauns auch die Antragsteller zu beteiligen haben.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner seien nach § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet, die Linienführung des Zaunes entsprechend dem Aufteilungsplan zu berichtigen.

Durch die derzeitige Grenzziehung werde die Gartenfläche des Eigentümers der Wohnung Nr. 3 faktisch vergrößert; dies sei ein Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen und brauche von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen zu werden.

Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei es auch nicht unmöglich, den Zaun anders zu setzen. Der Notausstiegsschacht für die Tiefgarage rage zwar mit seiner Umrandung in den Bereich des Sondernutzungsrechtes hinein, der Zaun könne aber über die Schachtumrandung geführt und müsse nicht über den Notausstieg selbst gezogen werden. Einer Verlegung des Zauns stehe auch die Föhre nicht entgegen; notfalls müsse sie bei der Ziehung des Zauns ausgespart werden. Das Verlangen der Antragsteller sei schon im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer und aus optischen Gründen nicht rechtsmißbräuchlich. Der Nutzen einer Zaunverlegung sei im Verhältnis zu den entstehenden Kosten zwar relativ gering. Dies allein reiche für einen Rechtsmißbrauch aber nicht aus. Verwirkung sei schon deshalb zu verneinen, weil die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hätten, die Versetzung des Zauns in der Vergangenheit öfters angemahnt zu haben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand.

Die Antragsgegner sind gemäß § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG verpflichtet, den Zaun antragsgemäß zu versetzen, wobei die anfallenden Kosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind.

a) Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Verlegung des Zauns unter dem Gesichtspunkt der Herstellung eines ordnungsmäßigen, den Plänen entsprechenden Zustands. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Dies gilt auch dann, wenn die vom Plan abweichende Errichtung des Zauns auf Abreden des Bauträgers mit dem Eigentümer der Wohnung Nr. 3 beruht, wie dies die Antragsteller behaupten (vgl. BayObLG WuM 1993, 759). Die anfallenden Kosten der Verlegung sind von allen Wohnungseigentümern, somit auch von den Antragstellern, zu tragen (BayObLG aaO). Insoweit war die Entscheidung des Landgerichts zu ergänzen.

b) Rechtsmißbrauch liegt nicht vor. Eine Rechtsausübung ist mißbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (Palandt/Heinrichs BGB 53. Aufl. § 242 Rn. 50). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer nicht einem Wohnungseigentümer faktisch ein 7 m² größeres Sondernutzungsrecht überlassen werden darf, als ihm nach der Teilungserklärung zusteht.

c) Das Landgericht hat festgestellt, daß eine Verlegung des Zauns auch nicht an den tatsächlichen Gegebenheit...

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