Leitsatz (amtlich)

Zur Vergütung des Verfahrenspflegers

 

Normenkette

FGG § 67; BGB § 1836 Abs. 1, § 1835 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 02.06.1997; Aktenzeichen 4 T 1914/96)

AG Memmingen (Aktenzeichen 1 XVII 192/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 2. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1996 Rechtsanwalt R. für ein Beschwerdeverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt. Nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrenspfleger beantragt, folgende Vergütung festzusetzen:

Gebühr für 8 Stunden a 100,00 DM

800,00 DM

295 Kopien a 0,30 DM

88,50 DM

15 % Mehrwertsteuer

133,28 DM

= Summe

1.021,78 DM

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.6.1997 die Vergütung antragsgemäß festgesetzt und ausgeführt: Der Betroffene verfüge über ausreichendes eigenes Vermögen, so daß die Vergütung seines Verfahrenspflegers gemäß § 1836 Abs. 1 BGB gegen sein Vermögen festzusetzen sei. Der Vergütungsanspruch ergebe sich aus dem Beruf des Verfahrenspflegers als Rechtsanwalt und somit aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gemäß § 1835 Abs. 3 BGB. Ein Stundensatz von 100 DM sei nach Auffassung der Kammer jedenfalls in einem Verfahren, in dem der Betroffene einerseits über ein beträchtliches Vermögen verfüge und in dem es andererseits u.a. auch um die Beurteilung komplizierter psychiatrischer Fachgutachten gehe, der Höhe nach angemessen. Hierbei habe die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, daß bei einer Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit auf Stundenbasis ein Betrag von 100 DM pro Stunde ohnehin nur im unteren Bereich der üblicherweise geforderten Vergütungen liege.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Das Gericht habe eine Vergütung gegen ihn nicht festsetzen dürfen, da nicht er, sondern das Gericht den Verfahrenspfleger bestellt habe. Er habe ein Betreuungsverfahren weder beantragt noch einem solchen zugestimmt. Nachdem der Verfahrenspfleger durch das Gericht bestellt worden sei, habe dessen Kosten die Staatskasse zu tragen. Im übrigen hätte die Entscheidung nicht durch das Gericht, sondern vom Rechtspfleger getroffen werden müssen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Offenbleiben kann, ob hier die Vergütung durch den Rechtspfleger oder das Gericht festzusetzen ist (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 1996, 895; LG Kaiserslautern FamRZ 1996, 896; LG Bielefeld FamRZ 1996, 896 m. Anm. Feuerabend). Die Entscheidung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Gericht die Vergütung festgesetzt hat (§ 8 Abs. 1 RPflG).

Der Einwand des Betroffenen, die Verfahrenspflegerbestellung, die nicht notwendig gewesen sei, habe das Landgericht beschlossen, deshalb sei die Staatskasse zur Zahlung verpflichtet, greift nicht durch. Die Bewilligung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger setzt nicht die Rechtmäßigkeit, sondern lediglich die Wirksamkeit seiner Bestellung voraus (vgl. BayObLGZ 1997, 53). Aufgrund der wirksamen Bestellung zum Verfahrenspfleger blieb dieser bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (vgl. BayObLGZ 1959, 328/329; BayObLG Rpfleger 1981, 111/112; Bumiller/Winkler FGG 6. Aufl. § 67 Anm. 1). Grundlage des Vergütungsanspruchs des Verfahrenspflegers ist allein die Mühewaltung (vgl. BayObLGZ 1959, 328/329; FamRZ 1990, 801), die weder durch formell-rechtliche noch durch materiell-rechtliche Mängel bei der Pflegerbestellung beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1959, 328/329; BayObLG FamRZ 1990, 801). Ist der Betroffene nicht mittellos, so besteht der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers gegen ihn, nicht gegen die Staatskasse (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 436/437).

Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Diese ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand, die Schwierigkeit der übertragenen Aufgabe und der hieraus sich ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BayObLG FamRZ 1996, 436/437). Nach diesen Grundsätzen ist die bewilligte Vergütung angemessen; sie liegt hier zudem noch im untersten Bereich.

 

Unterschriften

Dr. Plößl, Ammon, Dr. Schreieder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084209

FamRZ 1998, 1053

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