Leitsatz (amtlich)
Der Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten und die Bestellung deshalb im Beschwerdeweg wieder aufgehoben wurde.
Normenkette
BGB §§ 1836, 1908i Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 11.10.1996; Aktenzeichen 5 T 4464/96) |
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 334/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 11. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 30.5.1995 bestellte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit für den Betroffenen einen Diplom-Sozialarbeiter zum Betreuer.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht den Beschluß am 12.12.1995 auf und überbürdete die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren erwachsenen Auslagen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen, daß für die Betreuerkosten nicht er sondern die Staatskasse aufkommen müsse, da er das Betreuungsverfahren nicht veranlaßt habe und mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden gewesen sei, bewilligte das Amtsgericht (Rechtspfleger) am 26.7.1996 dem Betreuer eine Vergütung von 1 950 DM (30 Stunden à 65 DM) aus dem Vermögen des Betroffenen.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Betroffenen hat das Landgericht am 11.10.1996 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Vormundschaftsgericht habe dem Betreuer zu Recht eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Der Betreuer sei Berufsbetreuer und wirksam bestellt worden. Der Betroffene sei in Anbetracht des vorhandenen Barvermögens (zum 31.12.1995 ca. 41 000 DM) nicht mittellos. Ohne Einfluß auf den Vergütungsanspruch sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers vorgelegen hätten. Eine Rechtsgrundlage dafür, die dem Betreuer zustehende Vergütung der Staatskasse zu überbürden, sei nicht gegeben. Die Höhe der festgesetzten Vergütung sei nicht zu beanstanden und werde vom Betroffenen auch nicht angegriffen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist der Betreuer Berufsbetreuer, hat er jedoch einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1995, 395; Erman/Holzhauer BGB 9.Aufl. § 1836 Rn. 1; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1836 Rn. 3). Der Anspruch entsteht aufgrund der Bestellung zum Betreuer mit Ausübung der Betreuertätigkeit (BayObLGZ 1995, 395). Ist der Betreute vermögend, richtet sich der Anspruch gegen ihn, ist er mittellos, haftet die Staatskasse (§ 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB).
b) Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet.
Der Betreuer ist Berufsbetreuer und der Betroffene ist nicht mittellos (zur Grenze der Mittellosigkeit vgl. BayObLGZ 1995, 212).
Der Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen steht nicht entgegen, daß gemäß der Entscheidung des Landgerichts vom 12.12.1995 die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten und die Bestellung deshalb im Beschwerdeweg wieder aufgehoben wurde (vgl. BayObLGZ 1959, 328; BayObLG Rpfleger 1981, 111; BayObLG bei Goerke Rpfleger 1981, 280/281 und 1983, 9/11; BayObLG FamRZ 1990, 801; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 230 [LS]; OLG Naumburg FamRZ 1994, 1335/1336; Bauer in HK-BUR §§ 1835–1836a BGB Rn. 67; Bienwald Betreuungsrecht 2.Aufl. § 1836 BGB Rn. 47; Damrau in Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2.Aufl. § 1836 BGB Rn. 12; Dickescheid in BGB-RGRK 12.Aufl. § 1836 Rn. 24; Knittel BtG § 1836 BGB Rn. 26; MünchKomm/Schwab § 1836 Rn. 18; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1836 Rn. 2; Staudinger/Engler BGB 12.Aufl. § 1836 Rn. 9). Die Bestellung des Betreuers war wirksam. Eine Verletzung des formellen oder materiellen Rechts hat nur ausnahmsweise die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zur Folge (vgl. Jansen FGG 2.Aufl. § 7 Rn. 25 ff., Keidel/Zimmermann FGG 13.Aufl. § 7 Rn. 40 ff., je m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, insbesondere nicht deshalb, weil die Voraussetzungen des § 1896 BGB nicht erfüllt waren (vgl. BGHZ 33, 195/201; 41, 303; BayObLGZ 1959, 328/329 f.). Aufgrund der zwar fehlerhaften aber gleichwohl wirksamen Bestellung zum Betreuer blieb dieser bis zur Aufhebung der Bestellung berechtigt und verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Geschäfte zu führen (§ 1901, § 1902 BGB; vgl. BayObLGZ 1959, 328/329; BayObLG Rpfleger 1981, 111/112). Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung (vgl. BayObLGZ 1959, 328/329; BayObLG bei Goerke Rpfleger 1981, 280/281; BayObLG FamRZ 1990, 801), die weder durch formell-rechtliche oder materiell-r...