Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Voraussetzung ist insoweit nicht, daß es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt.

2. Ist der Betreuer Berufsbetreuer und der Betreute vermögend bzw. Aktivnachlaß vorhanden, liegt die Bewilligung einer Vergütung dem Grunde nach nicht mehr im Ermessen des Vormundschaftsgerichts. Vielmehr hat der Berufsbetreuer auf die Vergütung einen Anspruch.

3. Verstirbt der Betreute, begründet der Vergütungsanspruch eine Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 01.02.1996; Aktenzeichen 2 T 1098/95)

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen XVII 42/94)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 1. Februar 1996 wird verworfen.

II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 1.Februar 1996 wird zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 800 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1, einen Rechtsanwalt, am 3.2.1994 zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung (einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung) und Vermögenssorge (einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung) und am 25.7.1994 zum Betreuer für alle Angelegenheiten. Mit Beschluß vom 30.9.1994 entließ es den Beteiligten zu 1) als Betreuer.

Mit Schriftsatz vom 23.12.1994 beantragte der Beteiligte zu 1) eine Vergütung von 13 800 DM (12 000 DM + 1 800 DM Mehrwertsteuer).

Am 10.7.1995 verstarb der Betroffene.

Mit Beschluß des Rechtspflegers vom 17.10.1995 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 4 376,90 DM (3 806 DM + 570,90 DM Mehrwertsteuer) fest.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2), der zusammen mit der Beteiligten zu 3) Erbe des Betroffenen ist, hat das Landgericht am 1.2.1996 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat es dessen aus dem Nachlaß des Betroffenen zu erstattende Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer auf 13 800 DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit der weiteren Beschwerde. Dem Beteiligten zu 1) sei allenfalls eine Vergütung von 1 000 DM zuzuerkennen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist unzulässig, da das Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Formvorschriften weder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte noch mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt wurde (§ 29 Abs.1 Sätze 1 und 2, Abs.4, § 21 FGG).

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

In Anbetracht der Größe des Nachlasses (gut 100 000 DM) und der Schwierigkeit der Betreuertätigkeit erscheine die vom Beteiligten zu 1) beantragte Vergütung angemessen. Für die Höhe der Vergütung eines Betreuers seien der Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Geschäfts, das Maß der Verantwortung sowie die berufliche Qualifikation des Betreuers bestimmend. Der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachte Zeitaufwand von mindestens 60 Stunden sei glaubhaft. Der beanspruchte Stundensatz von 230 DM liege unter dem von der Rechtsprechung einem Rechtsanwalt zugebilligten Betrag von 300 DM. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß mit dem Stundensatz die Bürokosten und die Mehrwertsteuer mit abgegolten würden, wobei auf die Kosten eines Büros mittleren Zuschnitts abzustellen sei. Der Umgang mit dem Betreuten sei nicht einfach gewesen. Ferner sei die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) dadurch sehr erschwert worden, daß er vom Betreuten und den offenbar untereinander uneinigen und von Mißtrauen geprägten Beteiligten zu 2) und 3) kaum Informationen erhalten habe.

b) Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO).

aa) Das Landgericht hat dem Beteiligten zu 1) zu Recht eine aus dem Nachlaß des Betreuten zu erstattende Vergütung zugebilligt.

(1) Die Betreuung wird zwar grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs.1 Satz 1 BGB).

Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen (§ 1836 Abs.1 Satz 2 und 3 BGB). Voraussetzung ist insoweit nicht, daß es sich bei dem Betreuer um ein...

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